Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Seit dem 1. Januar 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden mit einem Steuerbonus gemäß § 35c EStG. Dieser Bonus gilt für Gebäude, die älter als zehn Jahre sind und bei denen keine Einkünfte erzielt werden, wodurch ein Abzug der Kosten als Werbungskosten ausgeschlossen ist.

Die Förderung umfasst verschiedene Möglichkeiten, abhängig von der Art der Baumaßnahme:

  • Zuschuss von der KfW
  • Zinsgünstiges Darlehen
  • Kostenabzug nach § 35c EStG

Es ist jedoch nicht möglich, alle Fördermöglichkeiten gleichzeitig zu nutzen.

Für die Inanspruchnahme des Steuerbonus muss das ausführende Handwerksunternehmen dem Bauherrn eine Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen ausstellen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun neue Musterbescheinigungen für diese Zwecke veröffentlicht.

Der Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Er umfasst nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Die maximale Steuerermäßigung beträgt pro Objekt 40.000 EUR und wird über einen Zeitraum von drei Jahren gestaffelt.

Nicht förderfähig sind Arbeiten an Mietobjekten. Die Förderung gilt ausschließlich für selbstgenutzte Wohngebäude oder für Fälle, in denen Teile des Wohnraums unentgeltlich an Dritte überlassen werden.

Zu den förderfähigen Baumaßnahmen gehören unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, die Erneuerung von Fenstern und Heizungsanlagen sowie der Einbau von Lüftungsanlagen und digitalen Systemen zur energetischen Optimierung.

Für die Inanspruchnahme der Förderung muss die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Berücksichtigung energetischer Mindestanforderungen durchgeführt werden. Zudem ist eine Rechnung erforderlich, aus der die förderfähigen Maßnahmen und die Adresse des Objekts hervorgehen.

Die Bescheinigung des Fachunternehmens über die durchgeführte Baumaßnahme ist ebenfalls erforderlich für die Beantragung des Steuerbonus beim Finanzamt. Diese Bescheinigung muss dem amtlich vorgeschriebenen Muster entsprechen.

Das BMF hat neue Musterbescheinigungen veröffentlicht, die den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Handwerksbetriebe müssen sich strikt an die Vorgaben halten, dürfen jedoch die Bescheinigungen individuell anpassen, sofern erforderlich.

In Ausnahmefällen kann eine Gesamtbescheinigung für Mehrparteienhäuser ausgestellt werden, jedoch müssen in der Regel Bescheinigungen für jede einzelne Eigentumswohnung erstellt werden.

Die Förderung nach § 35c EStG ergänzt den allgemeinen Kostenabzug nach § 35a EStG für Handwerkerleistungen und ist daher eine zusätzliche Möglichkeit, die energetische Sanierung von Wohngebäuden finanziell zu unterstützen.