Das Bundeskabinett hat passend zu der Öffnung von Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten in einem Gesetzentwurf beschlossen, dass bisher geltende Verbraucherrecht außer Kraft zu setzen.
Die Regelung gilt für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können. Voraussetzung ist, dass die Karten vor dem 8. März 2020 gekauft oder Beiträge bezahlt worden sind.
Ausgenommen sind lediglich solche, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie Fortbildungen und Seminare, oder sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.
Verbraucher können von dem Betreiber oder Veranstalter die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn die Gutscheinlösung für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur wahrnehmen könnte, wenn er dafür hohe Reisekosten in Kauf nimmt.
Was versteht der Gesetzgeber unter einem Gutschein?
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