Verbraucherinnen und Verbraucher müssen Gutscheine akzeptieren, deren Wert sie sich im Jahr 2021 auszahlen lassen können

Das Bundeskabinett hat passend  zu der Öffnung von Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten  in einem Gesetzentwurf beschlossen, dass bisher geltende Verbraucherrecht außer Kraft zu setzen.

Die Regelung gilt für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können. Voraussetzung ist, dass die Karten vor dem 8. März 2020 gekauft oder Beiträge bezahlt  worden sind.

Ausgenommen sind lediglich solche, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie Fortbildungen und Seminare, oder sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.

Verbraucher können von dem Betreiber oder Veranstalter die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen, wenn die Gutscheinlösung für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur wahrnehmen könnte, wenn er dafür hohe Reisekosten in Kauf nimmt.

Was versteht der Gesetzgeber unter einem Gutschein?

Gutscheine sind Instrumente, die anstelle einer regulären Geldzahlung als Gegenleistung für einen Kauf oder eine sonstige Leistung verwendet werden können.

Gewähren Unternehmer ihren Kunden nun anstelle einer Rückzahlung Gutscheine, ist für die weitere umsatzsteuerliche Beurteilung zwischen verschiedenen Gutscheinarten – sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen – zu unterscheiden.

Beispiel Einzweckgutschein:

Ihr Fitnessanbieter erstellt im Gegenzug zu den eingezogenen monatlichen Mitgliedsbeiträgen einen Gutschein aus, der sie auf ein bestimmtes Sache bezieht  oder an einen bestimmten Ort  gebunden ist. Es kann sich auch dann um einen Einzweck-Gutschein handeln, wenn der Gutschein zum Bezug mehrerer, genau bezeichneter Einzelleistungen berechtigt. Bei Einzweck-Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer bereitsbeiAusgabe des Gutscheins; die spätere Einlösung ist nicht relevant. Folglich bleibt es bei dem Steuersatz, der im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins maßgebend war.

Beispiel Mehrzweckgutschein:

Ihr Fitnessanbieter erstellt im Gegenzug zu den eingezogenen monatlichen Mitgliedsbeiträgen einen Gutschein aus, der für eine beliebige andere Produkt oder Dienstleistung (z.B. Körper Analyse, Lymphdrainage, Personal Training) gilt oder mehr als ein Ort zur Einlösung möglich ist. Bei Mehrzweck-Gutscheinen steht noch nicht fest, welche Waren oder Dienstleistungen erworben werden. Bei dieser Art von Gutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Ausführung der Leistung der Umsatzsteuer. Die Besteuerung wird demnach erst bei Einlösung des Gutscheins, nicht schon bei dessen Ausgabe durchgeführt. Folglich ist der Steuersatz bei Einlösung maßgebend.

Welche steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich hierdurch für den Geschäftsinhaber?

Um dies zu beantworten muss der Umsatz definiert werden. Demnach ist der Umsatz der steuerbare Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz beziehungsweise Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 18 Absatz 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Dies umfasst Umsätze aus Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz sind hinausgehende Posten nicht als Umsatz anzugeben (zum Beispiel Corona-Überbrückungshilfe, Versicherungsleistungen, Stipendien).

  • Dies gilt auch für die Verkauf von Mehrzweckgutscheinen, soweit sie nicht im Vergleichszeitraum eingelöst werden.
  • Umsätze aus dem Verkauf von Einzweckgutscheinen, die ohne weitere Konkretisierung einlösbar sind, sind dem Verkaufszeitpunkt zuzuordnen.

Dies bedeutet, dass eine Anrechnung bei der Berechnung  der Förderhöhen für Überbrückungshilfe III nicht erfolgt, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden.

Erhält der Kunde jedoch einen Einzweckgutschein ist der Umsatz im Monat der Ausstellung zu berücksichtigen. Fällt das Ausstellungsdatum in einen Fördermonat kann dieses Einfluss auf die Förderhöhe haben und gewährte Förderhilfen müssten ggf. zurückgezahlt werden..