Förderung des unternehmerischen Know-Hows

Haben Sie als Unternehmen Anspruch auf Förderung Ihres unternehmerischen Know-Hows?

Mit Wirkung zum 01. Januar 2021 wurde die Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um zwei Jahre verlängert.

Was bedeutet dies für Unternehmen?


Mit der Richtlinienverlängerung wird für Unternehmen eingeräumt, bis zu zwei Zuschüsse zu den Kosten einer Unternehmensberatung bei allen Fragen der Wiederherstellung, der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Diese nicht rückzahlbaren Zuwendungen sind unabhängig davon, ob und wie viele Zuschüsse für Beratungen bis zum 31. Dezember beantragt oder erhalten worden sind.

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten und dem Standort des Unternehmens.

UnternehmensartBemessungsgrundlageFördersatzMax. Zuschuss
Junge Unternehmen4.000,00 €50 %2.000,00 €
Bestandsunternehmen3.000,00 €50 %1.500,00 €
Unternehmen in Schwierigkeiten3.000,00 €90 %2.700,00 €

Die „Förderung unternehmerischen Know-hows“ richtet sich an:

  • Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen)
  • Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmen)
  • Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten)

Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszugs, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.

Folgende Voraussetzungen müssen bei den Unternehmen gegeben sein:

  • Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
  • nach EU-Mittelstandsdefinition: kleine und mittleren Unternehmen.

Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

  • Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
  • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
  • Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
  • Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.

Wer darf beraten?

Selbstständige Berater/-innen und Beratungsunternehmen, die ihren Umsatz mit mindestens 50% Beratungsfähigkeit erzielen und eingetragene Regionalpartner bei der BAFA sind.

Wie wird der Antrag gestellt?

Der Antrag ist online über BAFA zu beantragen. Dieser Antrag wird von den Leitstellen geprüft und informiert den Antragstellenden über das Resultat. Erst nach Erhalt des Resultats darf eine Beratung bei den BAFA zertifizierten Berater/-innen in Anspruch genommen werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

Spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens müssen der Leitstelle, ebenfalls über den online Weg , jegliche Verwendungsnachweise bezüglich der in Anspruch genommenen Beratung vorliegen.

Darunter zählt:

  • Ein ausgefülltes und vom Antragstellenden und Berater unterschriebenes Verwendungsnachweisformular
  • Ein vom Antragstellenden ausgefülltes und unterschrieben Formular zur De-minimis- und zur EU-KMU-Erklärung
  • Das Bestätigungsschreiben des regionalen Ansprechpartners über die Führung des Informationsgesprächs
  • Ein Beratungsbericht des Beraters
  • Die Rechnung des Beratungsunternehmens
  • Der Kontoauszug des Antragstellers über die Zahlung des Honorars bzw. des Eigenanteils

Gerne helfen Ihnen unsere fachkundigen Experten vom ersten Schritt der Antragsstellung bis zur Beratung bei allen Fragen der Wiederherstellung, der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Sprechen Sie uns an!