Verschärfung des Geldwäschegesetzes

Skandale vergangener Jahre und die Antikorruptionsorganisation Transparency Deutschland Studie bewiesen beim Kampf gegen die Geldwäsche ein Versagen vor. Demzufolge erhält die EU ein schlechtes Zeugnis des Europäischen Rechnungshofs.

Die Lücken führten Anfang Juli zu weiteren Überlegungen und Verschärfungen im Kampf gegen die Geldwäsche. Geplant sind neue Limits, neuen Kontrollbehörden und weniger Spielraum für Mitgliedsstaaten. Der Entwurf von Anfang Juli ist erstmalig am 20.07.2021 von der EU-Kommission präsentiert worden.

Was ändert sich ab sofort?

Laut Änderungen werden künftige Regelungen nicht mehr über Richtlinien abgedeckt sein, sondern über Verordnungen. Verordnungen bieten, anders als Richtlinien, keinen Spielraum und sind zwingend einzuhalten. Konkret befinden sich innerhalb des neuen Entwurfes drei neue Verordnungsvorschläge und ein Richtlinienvorschlag.

Eine durchgesetzte Verordnung ist, künftige Barzahlungen an Unternehmen und Gewerbetreibenden nur noch bis zu einer Grenze von 10.000,00€ zu erlauben. Des Weiteren möchte die EU das Verbot durchsetzen, gar keine Grenzen zu setzen. Deutschland ist hiervon betroffen, wo bisher noch kein Limit existiert.

Im Vergleich galten bereits in einigen Mitgliedstaaten schon vor der Regelung Limits zu Bargeldgeschäften (Griechenland zum Beispiel, 500,00€). Grundsätzlich liegt laut BAFIN bei einer Barauszahlung von mehr als 2.500,00€ bereits ein Geldwäscherisiko vor.

Der Verband weist am 20.07.2021 nach Anweisungen der deutschen Finanzaufsicht BAFIN darauf hin, dass Banken ab dem 08.08.2021 bei einer Einzahlungssumme in Höhe von 10.000,00€, einen geeigneten Nachweis über die Herkunft des Geldes verlangen müssen und diese Nachweise aufgezeichnet und aufbewahrt werden müssen. Liegt kein geeigneter Herkunftsnachweis vor, werden Einzahlungen abgelehnt. Geeignete Belege sind:

  • Aktueller Kontoauszug
  • Barauszahlungsquittung
  • Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
  • Verkauf- oder Rechnungsbelege
  • Quittungen über Sortengeschäfte einer letztwilligen Verfügung/ Testament/ Erbschein/ ähnliche Erbnachweise
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen

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