E-Rechnung Pflicht, was haben Unternehmen zu beachten

Mit dem Wachstumschancengesetz ändert sich die Definition von E-Rechnungen. Ab dem 1.1.2025 gelten nur noch die Rechnungen als elektronisch, die strukturierten in einem elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Sie müssen dabei der EU-Norm EN 16931 entsprechen und maschinell lesbar sein. Eine einfache PDF-Datei reicht dafür in der Regel nicht mehr.

Unternehmer müssen dann in der Lage sein, elektronische Rechnungen (kurz: E‑Rechnungen) zu erzeugen, zu übermitteln und bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicher zu speichern.

Dazu ist wahrscheinlich eine Anpassung Ihres Rechnungsausgangssystems notwendig, interne Prozesse müssen evaluiert sowie Mitarbeiter geschult werden.

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Effektivität des Rechtsschutzes gegen Grundsteuerwertbescheide

Die Finanzgerichte gewähren umfassenden Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide, die zum 1. Januar 2022 erlassen wurden. Dabei steht der Finanzrechtsweg für alle relevanten Rechtsfragen offen, einschließlich der Einwände gegen die bewertungsrelevanten Bodenrichtwerte, ohne dass eine Klage vor den Verwaltungsgerichten erforderlich wäre.

Die Bewertungsregeln gemäß §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) sind verfassungskonform auszulegen, um Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen, der unter dem typisierten Grundsteuerwert liegt.

Ein zwingendes Wertgutachten ist nicht erforderlich, um einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen.

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Arbeitsverträge künftig auch via E Mail

Die Bundesregierung hat sich am 21. März 2024 darauf geeinigt, dass Arbeitsverträge künftig nicht mehr ausschließlich in schriftlicher Form, sondern auch in textlicher Form abgeschlossen werden können. Dies bedeutet, dass Arbeitsverträge bald digital übermittelt und vereinbart werden können, beispielsweise durch den Austausch von E-Mails oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, wie sie gemäß § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bisher erforderlich war, ist dann nicht mehr zwingend notwendig.

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