Die Bundesregierung hat sich am 21. März 2024 darauf geeinigt, dass Arbeitsverträge künftig nicht mehr ausschließlich in schriftlicher Form, sondern auch in textlicher Form abgeschlossen werden können. Dies bedeutet, dass Arbeitsverträge bald digital übermittelt und vereinbart werden können, beispielsweise durch den Austausch von E-Mails oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, wie sie gemäß § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bisher erforderlich war, ist dann nicht mehr zwingend notwendig.
Diese Neuerung wird voraussichtlich in den bereits am 13. März 2024 beschlossenen Regierungsentwurf für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) integriert werden. Dabei werden die Regelungen für digitale Arbeitsverträge in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Dieser überarbeitete Entwurf wird dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt. Nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung wird der Entwurf dem Deutschen Bundestag zur weiteren Beratung vorgelegt.
In einem anderen arbeitsrechtlichen Zusammenhang ergab ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 8 BA 194/21), dass Arbeitnehmer, die neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen geringfügigen Minijob ausüben, für jeden weiteren Minijob, den sie aufnehmen, vollständig sozialversicherungspflichtig sind. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber für jeden zusätzlichen Minijob, den ihre Beschäftigten annehmen, die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen vornehmen müssen.