Barverkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, Kunden bezahlen den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar, verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Führung eines Kassenbuchs gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO.
Der Begriff der „Kasse“ im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ist weit zu fassen.
Barmittelbestand in Industrie-, Handels- und Handwerksunternehmungen und sonstigen wirtschaftlichen Betrieben sowie in Kreditinstituten liquide Mittel ersten Ranges beschreibt es schon gut. Auch eine Schublade, eine Geldbörse oder zur Not auch eine Hosentasche können als Kasse ausreichend sein.
Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.
In einem Fall vor dem FG Hamburg gab es folgenden Steuertatbestand:
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