Wie Sie mit einem Nutzungsdauer-Gutachten Steuern sparen können

Bei der Abschreibung von Mietimmobilien greifen viele Eigentümer auf die Standardregelung zurück: Eine Abschreibung über 50 Jahre, was einem Satz von 2 % pro Jahr entspricht. Doch in der Praxis kann die tatsächliche Nutzungsdauer einer Immobilie – abhängig von Baujahr, Zustand und Ausstattung – deutlich kürzer sein. Dies eröffnet Möglichkeiten, durch ein sogenanntes Nutzungsdauer-Gutachten Steuern zu sparen.

### Wie funktioniert das?

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BFH stärkt Vertrauen in Steuerpflichtige bei Altkassen

In einem wegweisenden Urteil vom 28. November 2023 (X R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass der Einsatz eines alten Kassensystems nicht automatisch eine Schätzung der Einnahmen durch die Finanzverwaltung rechtfertigt. Diese Entscheidung betont die Bedeutung der Vertrauenswürdigkeit und fairen Behandlung von Steuerpflichtigen, insbesondere in Fällen, in denen keine konkreten Manipulationen nachgewiesen werden können.

Hintergrund: Vertrauen in die Buchführung Der Kläger, ein Restaurantbetreiber, nutzte ein elektronisches Kassensystem aus den 1980er Jahren, das technisch manipulierbar war.

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Führung eines Kassenbuches bei Barverkäufen ist verpflichtend

Barverkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, Kunden bezahlen den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar, verpflichtet den Steuerpflichtigen  zur Führung eines Kassenbuchs gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO.

Der Begriff der „Kasse“ im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ist weit zu fassen.

Barmittelbestand in Industrie-, Handels- und Handwerksunternehmungen und sonstigen wirtschaftlichen Betrieben sowie in Kreditinstituten liquide Mittel ersten Ranges beschreibt es schon gut. Auch eine Schublade, eine Geldbörse oder zur Not auch eine Hosentasche können als Kasse ausreichend sein.


Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.

In einem Fall vor dem FG Hamburg gab es folgenden Steuertatbestand:

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