Neue Verrechnungspreisregelungen ab 2025 – KMU müssen sich vorbereiten

Die Gestaltung von Verrechnungspreisen, insbesondere zwischen Konzerngesellschaften, steht im Fokus neuer Regelungen, die ab dem Wirtschaftsjahr 2025 gelten. Verrechnungspreise, als Preise für innerbetrieblich gehandelte Güter und Dienstleistungen, bergen das Potenzial, Gewinne in Gesellschaften mit niedriger Besteuerung zu verschieben. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, wurden auf nationaler und internationaler Ebene Vorschriften eingeführt, die sicherstellen sollen, dass interne Verrechnungspreise wirtschaftlich angemessen sind.

Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bedeutet die Neuregelung eine Veränderung in zeitlichem und inhaltlichem Anspruch an die Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen. Ab dem genannten Wirtschaftsjahr müssen KMU sich bereits vor einer steuerlichen Betriebsprüfung vorbereiten, um nicht Gefahr zu laufen, Verspätungszuschläge während der Prüfung zu erhalten.

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Kassennachschau, Verfahrensdokumentation und deren Auswirkungen

Die Finanzbehörde hat die Befugnis, eine sogenannte Kassennachschau durchzuführen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung von steuerrelevanten Angelegenheiten, insbesondere der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen, insbesondere Kassenaufzeichnungen. Die Kassennachschau ist keine externe Prüfung im Sinne des § 193 der Abgabenordnung (AO), und daher gelten die Vorschriften für externe Prüfungen nicht.

Was geschieht, wenn die Finanzbehörde einen Betrieb unangemeldet besucht, und welche Aspekte werden überprüft?

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Eine Tax Compliance (IKS) bringt Erleichterungen bei der Betriebsprüfung

Seit dem Jahr 2018 fragen Betriebsprüfer vermehrt nach dem Vorhandensein eines Tax Compliance Management Systems (TAX CMS) in den geprüften Unternehmen. Die bayerische Finanzverwaltung setzt seit 2021 in Betriebsprüfungen teilweise einen Fragebogen ein, um neben dem Umfang eines vorhandenen Tax CMS auch dessen Reife, Angemessenheit, Wirksamkeit und das Vorhandensein von Prüfungsvermerken sowie deren Art zu erfragen.

Erprobung alternativer Prüfungsmethoden (Art. 97 § 38 EGAO):

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Eintragung ins Transparenzregister verpflichtend, um Rückzahlungen von Corona Überbrückungshilfen zu vermeiden

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Unternehmen Unterstützung in Form von Corona-Überbrückungshilfen beantragt und erhalten. Bei der Antragstellung war es erforderlich, unter anderem anzugeben, dass die wahren Eigentumsverhältnisse der Antragsteller durch die Offenlegung ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister transparent gemacht wurden. Die Verpflichtung zur Erklärung galt nicht für Unternehmen, die von einer „Mitteilungsfiktion“ Gebrauch machen konnten. Dies traf zu, wenn die relevanten Informationen bereits in einem anderen Register, beispielsweise dem Handelsregister, verfügbar waren. Infolgedessen wurden Corona-Überbrückungshilfen oft ohne vorherige Eintragung in das Transparenzregister bewilligt.

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Gesetzliche Krisenfrüherkennungspflicht für GmbH-Geschäftsführer (StaRUG)

Durch § 1 des „Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes“ (StaRUG) sind GmbH Geschäftsführer ab dem Jahr 2021 verpflichtet, existenzbedrohende Unternehmensrisiken durch ein Früherkennungssystem rechtzeitig zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei Nichtbeachtung der Früherkennungspflicht drohen bei einer späteren Unternehmenskrise zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen, wenn durch die verspätete Krisenerkennung ein Schaden entsteht, der bei rechtzeitiger Reaktion vermeidbar gewesen wäre.

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Bußgelder wegen verspäteter Umsatzsteuermeldung

Ergänzend zu den §§ 369 ff. Abgabenordnung enthält das Umsatzsteuergesetz als einzelnes Steuergesetz seit dem 01.07.2021 eine Bußgeldregelung (§ 26a UStG).

Das bedeutet seit diesem Tage, dass, wenn die Umsatzsteuer bzw. die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, der Steuerpflichtige eine Ordnungswidrigkeit begeht. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

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Ohne Verfahrensdokumentation in die Betriebsprüfung

Die Buchhaltung eines Unternehmens muss  nach GoBD *auch bei elektronischen Belegen nachvollziehbar, jederzeit nachprüfbar, vollständig, richtig, rechtzeitig, geordnet und unveränderbar sein. Um die Erfüllung dieser Anforderungen nachzuweisen, Bedarf es einer Verfahrensdokumentation. Es ist einfach gesagt die Betriebsanleitung des Unternehmens für das Finanzamt. Eine fehlende Verfahrensdokumentation bedeutet nicht automatisch….

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Führung eines Kassenbuches bei Barverkäufen ist verpflichtend

Barverkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, Kunden bezahlen den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar, verpflichtet den Steuerpflichtigen  zur Führung eines Kassenbuchs gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO.

Der Begriff der „Kasse“ im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ist weit zu fassen.

Barmittelbestand in Industrie-, Handels- und Handwerksunternehmungen und sonstigen wirtschaftlichen Betrieben sowie in Kreditinstituten liquide Mittel ersten Ranges beschreibt es schon gut. Auch eine Schublade, eine Geldbörse oder zur Not auch eine Hosentasche können als Kasse ausreichend sein.


Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.

In einem Fall vor dem FG Hamburg gab es folgenden Steuertatbestand:

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Kassennachschau, wenn das Finanzamt vor der Tür steht

Seit dem 01.01.2018 hat das Finanzamt die Möglichkeit die sogenannte „Kassennachschau“ durchzuführen. Hierbei sucht das Finanzamt zu üblichen Geschäftszeiten unangekündigt den Betrieb auf und prüft folgende Sachverhalte:

1. Vorliegen einer Verfahrensdokumentation

2. Durchführung eines Kassensturzes (Kassenbestand Soll/Ist-Abgleich)

3. Prüfung der Daten des Warenwirtschaftssystems

4. Prüfung sonstiger Organisationsunterlagen (z.B. Ersteinrichtungsprotokolle,

Programmierprotokolle, etc.).

Zur Verfahrensdokumentation finden Sie weitere Infos hier.

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