Ergänzend zu den §§ 369 ff. Abgabenordnung enthält das Umsatzsteuergesetz als einzelnes Steuergesetz seit dem 01.07.2021 eine Bußgeldregelung (§ 26a UStG).
Das bedeutet seit diesem Tage, dass, wenn die Umsatzsteuer bzw. die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, der Steuerpflichtige eine Ordnungswidrigkeit begeht. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
Nicht zu vergessen sind Versäumnisse wie
- dass vorsätzlich oder leichtfertig eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird
- Rechnungen nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden
- dass eine zusammenfassende Meldung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird oder diese nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt wurde
- dass der Meldepflicht nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung nicht nachgekommen oder entgegen den Vorschriften des § 18 d Umsatzsteuergesetz die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt wurden
In diesen vorstehend genannten Fällen ist mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € bzw. 5.000,00 € zu rechnen.
Es ist dringend die Beachtung der Vorschriften erforderlich, da in Zukunft mit einer verschärften Anwendung von Seiten der Finanzämter zu rechnen ist. Daher reichen Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen bitte rechtzeitig ein und berücksichtigen Sie bitte auch eine entsprechende Vorlaufzeit, damit rechtzeitig eine Vorsteueranmeldung eingereicht werden kann.