Bei den steigenden Preisen im Rahmen einer galoppierenden Inflation stellen sich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage:
Lohnt sich ein dienstliches E-Bike?
Die wichtigsten Fakten haben wir für Sie wie folgt zusammengefasst:
Ist eine betriebliche Nutzung des Dienstrades, Firmenfahrrades, Fahrrades und E-Bikes erforderlich?
Wird Arbeitnehmern aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ein Fahrrad oder Elektrofahrrad zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist eine berufliche oder dienstliche Nutzung des Dienstfahrrades / Firmenfahrrades nicht erforderlich.
Werden alle an Arbeitnehmer überlassenen Fahrräder, E-Bikes gleich behandelt oder gibt es Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Diensträder/Firmenfahrräder?
Folgende Unterteilung wird bei der Überlassung von Diensträdern/Firmenfahrrädern in Form von Fahrrädern, Pedelecs, E-Bikes bzw. Elektrofahrrädern ab 01.01.2020 vorgenommen:
- Normale Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, Elektrofahrräder, E-Bikes, Elektro-Bikes, Mountainbikes, Rennräder und E-Mountainbikes, jeweils ohne Kfz-Zulassung, werden verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft. Diese haben kein Kfz-Kennzeichen und sind nicht versicherungspflichtig.
- Elektrofahrräder, E -Bikes, Elektro-Mountainbikes und S-Pedelecs mit Zulassung und Kfz-Kennzeichen werden als Kfz eingeordnet.
Weiterhin wird die Überlassung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin bisher geschuldeten Arbeitslohn anders behandelt als die Lohnumwandlung.
Die am häufigsten verwendete Variante in der Praxis ist die 1. Variante, also zusätzlich zum ohnehin bisher geschuldeten Arbeitslohn wird ein Fahrrad ohne Kfz-Zulassung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassen.
Behandlung der Überlassung eines Dienstfahrrades (Fahrräder, E-Bike, Mountainbike und Elektrofahrräder) ohne Kfz-Zulassung ab dem 01.01.2020 an den Arbeitnehmer bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Wird Arbeitnehmern ein Fahrrad oder Elektrofahrrad ohne Kfz-Zulassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn seitens des Arbeitgebers als Dienstrad überlassen,
fallen keine Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitnehmer
erhalten das Fahrrad Brutto wie Netto ohne Abzüge überlassen. Dies ist eine tolle Möglichkeit, das Gehalt von Arbeitnehmern zu erhöhen, ohne dass weitere Arbeitgeberkosten anfallen. Arbeitgeber sparen ebenfalls rund 20 % der Sozialversicherungsbeiträge beim
Arbeitgeberanteil durch die Überlassung des Dienstrades.
Kann bei dieser Variante die Überlassung eines Dienstfahrrades, Elektrofahrrades auch an geringfügig Beschäftigte (Aushilfen, Minijobbern) und Teilzeitkräften vorgenommen werden?
Ein Fahrrad ohne Kfz-Zulassung kann allen Arbeitnehmern als Firmenfahrrad überlassen werden, also auch an geringfügig Beschäftigte (Minijobber bzw. Aushilfen). Da das Fahrrad bei dieser Variante steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen wird, werden im Monat die 450,00 € nicht überschritten. Also auch hier eine tolle Möglichkeit, durch Überlassung von Diensträdern/Firmenfahrrädern, dem Minijobber etwas zusätzlich zum Arbeitslohn zukommen zu lassen.
Behandlung der Überlassung eines Dienstfahrrades, E-Bikes, Mountainbikes und Elektrofahrrades ohne Kfz-Zulassung ab dem 01.01.2020 an Arbeitnehmer bei Lohnumwandlung
Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Elektrofahrrad ohne Kfz-Zulassung im Rahmen einer Entgeltumwandlung, ist der geldwerte Vorteil monatlich mit 1 % des geviertelten auf volle Hundert Euro abgerundeten Bruttolistenpreises vom Arbeitnehmer zu versteuern und in der Sozialversicherung zu verbeitragen. Hier würden ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge in allen vier Zweigen der Sozialversicherung für
den Arbeitgeber anfallen. Die Gehaltsumwandlung vom Arbeitslohn führt hier nicht zur Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils. Der gesonderte geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist hier nicht anzusetzen.
Ist es sinnvoll, bei dieser Variante die Überlassung eines Dienstfahrrades auch an geringfügig Beschäftigte (Aushilfen, Minijobber) vorzunehmen?
Eine Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind, ist möglich – es macht in diesem Fall aber keinen Sinn. Jede geleistete Arbeitsstunde ist in 2020 mit 9,35 € nach Mindestlohngesetz zu vergüten und eine Barlohnumwandlung führt hier nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit. Daraus ergibt sich in der Regel kein Vorteil für Arbeitgeber bei der Überlassung dieser Diensträder, da die Beiträge hier entsprechend gleich bleiben.
Behandlung der Überlassung eines Dienstfahrrades, E-Bikes, Elektrofahrrades mit Kfz-Zulassung an die Arbeitnehmer ab 01.01.2020
Sind Elektrofahrräder verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug oder Kleinkraftrad einzuordnen, entfällt die Steuerbefreiung der Firmenräder. Dies ist der Fall, wenn der Motor eine Geschwindigkeit über 25 km/h unterstützt. Auch hier beträgt der geldwerte Vorteil monatlich 1 % des geviertelten auf volle Hundert Euro abgerundeten Bruttolistenpreises für den Arbeitnehmer für Anschaffungen ab dem 01.01.2020. Zusätzlich ist die Entfernungspauschale mit 0,03% vom Bruttolistenpreis als weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen.
Beispiel der Überlassung eines Elektrofahrrades, E- Bikes, das verkehrsrechtlich als Kfz eingeordnet wird
Ein Arbeitgeber überlässt seinen Arbeitnehmern ein Elektrofahrrad als Dienstrad, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Die Entfernung zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte beträgt 10 km. Der Bruttolistenpreis des Fahrrads beträgt 8.099,00 €.
Für die Berechnung ist der Bruttolistenpreis zu vierteln (8.099,00 € X 25% = 2.024,75 €) und auf volle hundert Euro abzurunden. Es sind daher 2.000,00 € anzusetzen. Davon werden als monatlicher geldwerter Vorteil für die Privatnutzung 1%, also 20 € (2.000 € x 1% = 20,00 €), angesetzt.
Als geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte sind 0,03 %, also 6 (0,03 % x 2.000 € = 6,00 €) monatlich zu berücksichtigen.
Der gesamte zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für dieses Dienstrad beträgt
monatlich 26,00 € (20 €+ 6 €= 26 €).
Kann bei dieser Variante die Überlassung eines Dienstfahrrades auch an geringfügig Beschäftigte (Aushilfen, Minijobber) vorgenommen werden?
Auch hier können Arbeitgeber einem Minijobber ein Elektrofahrrad überlassen. Wichtig ist dabei, dass die 450,00 €-Grenze im Monat durch die Überlassung eines Elektrofahrrades nicht überschritten wird, damit die geringfügige Beschäftigung nicht wegfällt.
Beispiel der Überlassung an einen Minijobber mit einem Elektrofahrrad, E-Bike, das verkehrsrechtlich als Kfz eingeordnet wird
Wenn Arbeitnehmer im Monat 450,00 € Arbeitslohn erhalten und zusätzlich ein Elektrofahrrad, wie im ersten Beispiel von Arbeitgebern als Dienstrad überlassen wird, unterliegen insgesamt 476,00 € der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Da jetzt die 450,00 € pro Monat überschritten werden, handelt es sich nun nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung mit den entsprechend Folgen für die Lohnsteuer und Sozialversicherung. Bitte achten Sie auf diese Grenze, um Probleme in einer
Prüfung zu verhindern.
Gehört das überlassene Dienstrad, Fahrrad, E-Bike, Mountainbike dann dem Arbeitnehmer?
Es ist zu beachten, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmern in allen genannten Varianten das Fahrrad zur privaten Nutzung nur überlässt und nicht übereignet. Das Fahrrad gehört dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer. Die Übereignung der Fahrräder von den Arbeitgebern an die jeweiligen Arbeitnehmer stellt steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.
Was ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche Möglichkeiten gibt es?
Wie vorher erwähnt, gehört das Rad dem Arbeitgeber.
- Das Fahrrad kann an den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden.
- Die Arbeitnehmer können das Fahrrad vom Arbeitgeber kaufen.
- Es kann eine Anrechnung auf den bisherigen Lohn mit einer Gehaltsanrechnung vorgenommen werden, dann liegt normaler steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.
- Das Fahrrad kann dem Arbeitnehmer zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn übereignet werden, dann ist eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 % möglich und es fällt keine Sozialversicherung an, wenn das Dienstrad als Fahrrad eingestuft wird.
Wie kann die Überlassung des E-Bikes in der Praxis abgewickelt, gehandhabt werden?
Der Arbeitgeber kauft, mietet oder least das E-Bike/Fahrrad auf die Firma (auf den Firmennamen) und gibt es an die Arbeitnehmer zur kostenlosen Nutzung. Mittlerweile gibt es viele Anbieter im Markt, die spezielle Angebote haben für die Überlassung des Dienstrades von Arbeitgebern an die Arbeitnehmer. Die Nutzung dieser speziellen
Angebote ist allerdings nicht erforderlich.
Wir empfehlen den Arbeitgebern, über die Nutzung und Überlassung des Dienstrades eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern zu machen; diese ist aber nicht zwingend.
Die laufenden Betriebskosten, wie Leasing, Miete, Versicherung, Strom zum Aufladen, Reparaturen, Wartung, Durchsicht, Zubehör, Ersatzteile, die Steuer (bei Einstufung als Kfz), etc. und die Anschaffungskosten bei Erwerb, tragen die Arbeitgeber allein. Die laufenden Kosten sind bei den Arbeitgebern Betriebsausgaben; bei einer
Anschaffung kann für das E-Bike die Abschreibung geltend gemacht werden. Eine
Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten wäre auch möglich.
Die Arbeitnehmer können das Firmenrad komplett privat fahren. Durch die Nutzung des Dienstrades durch Arbeitnehmer liegt bei den Arbeitgebern eine 100 % betriebliche Nutzung vor.
Soweit Lohn zu versteuern ist, also bei der Überlassung mit Lohnumwandlung oder Lohnverzicht oder wenn das Dienstrad als PKW bzw. Kleinkraftrad eingestuft wird, ist der Vorteil über die Lohnabrechnung zu versteuern und es fällt Sozialversicherung an.
Bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweisen wir diesbezüglich auf den vorher genannten Punkt – Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Fassen wir die Vorteile der Überlassung eines Dienstfahrrades, (Fahrrad, E-Bike, Mountainbike, Elektrofahrrad, Pedelec) zusammen
Die Überlassung eines Firmenfahrrades, Dienstfahrrades, E-Bikes oder Elektrofahrrades ist attraktiv und interessant für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Überlassung des
E-Bikes ohne Kfz-Zulassung an die Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die Arbeitgeber sparen die Arbeitgebernebenkosten. Daher wird diese Variante der Überlassung eines Dienstfahrrades am häufigsten verwendet.
Nutzen Sie die Möglichkeit als Arbeitgeber, Ihren Arbeitnehmern mehr Netto zukommen zu lassen und zusätzlich Kosten zu sparen.
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freuen sich über einen höheren Nettolohn. Gleichzeitig stärken Sie als Arbeitgeber in Zeiten des Fachkräftemangels die Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmer.
Als Arbeitnehmer können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Ihnen zusätzlich zum Lohn das Dienstfahrrad/Firmenfahrrad überlassen wird und Sie erhalten mehr Netto.
Besteuerung der Überlassung des Fahrrades, E-Bikes bei Arbeitnehmer bis 2018 und 2019, Umsatzsteuer, Aufladung im Betrieb der Arbeitgeber, Werbungskosten Arbeitnehmer
Unserem Merkblatt können Sie entnehmen, wie die Regelung der Versteuerung bei den Arbeitnehmern bis Veranlagungszeitraum 2018 und wie die Versteuerung bei Lohnumwandlung und Lohnverzicht in 2019 war, weil dafür noch andere Regelungen gegolten haben. Zusätzlich legen wir die Besonderheiten bei der Umsatzsteuer, die Behandlung der Aufladung des E-Bikes bei den Arbeitgebern und die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs bei den Arbeitnehmern dar.
Überlassung, Übereignung und Erstattung von Ladestrom und Ladevorrichtungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer:
Folgendes ist möglich:
- Steuerfreie elektrische Aufladung des privaten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges oder E-Bikes der Arbeitnehmer an einer festen Einrichtung der Arbeitgeber
- Steuerfreie Überlassung (nicht Übereignung) und Nutzung der betrieblichen Ladevorrichtung der Arbeitgeber für private Zwecke der Arbeitnehmer
- 25 % pauschale Lohnsteuer für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer elektrischen Ladevorrichtung durch die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer
- 25 % pauschale Lohnsteuer für Zuschüsse von Arbeitgeber an Arbeitnehmer zum privaten Erwerb einer elektrischen Ladevorrichtung
- 25 % pauschale Lohnsteuer für Kostenübernahmen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer für den Erwerb einer elektrischen Ladevorrichtung
- 25 % pauschale Lohnsteuer für Kostenübernahmen von Arbeitgeber für die private Nutzung einer elektrischen Ladevorrichtung durch die Arbeitnehmer
Vorteile:
- Sozialversicherungsfrei, d.h. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung entfallen - steuerfrei oder lohnsteuerpauschaliert
- Arbeitnehmer erhalten den Vorteil Brutto wie Netto ohne Abzüge
Voraussetzung:
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- kein Gehaltsverzicht, keine Gehaltsumwandlung