Ergänzend zu den §§ 369 ff. Abgabenordnung enthält das Umsatzsteuergesetz als einzelnes Steuergesetz seit dem 01.07.2021 eine Bußgeldregelung (§ 26a UStG).
Das bedeutet seit diesem Tage, dass, wenn die Umsatzsteuer bzw. die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, der Steuerpflichtige eine Ordnungswidrigkeit begeht. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.
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