E-Commerce und Steuern – Ein Leitfaden für Online-Händler

In der heutigen globalisierten Welt ist ein Verständnis für internationale Geschäftspraktiken im Online-Handel von entscheidender Bedeutung. Die Vielfalt an Steuersätzen und Vorschriften kann jedoch zu einer Herausforderung für Händler werden. Um Licht ins Dunkel zu bringen, präsentieren wir einen Leitfaden zu den steuerlichen Besonderheiten im E-Commerce und bieten Unterstützung für eine klare Orientierung.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

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Umsatzsteuerkarussell und Reihengeschäfte im innergemeinschaftlichen Handel

Die Thematik des Umsatzsteuerkarussells und insbesondere der Reihengeschäfte im innergemeinschaftlichen Handel stehen im Fokus regulatorischer Bemühungen, um die Integrität des europäischen Steuersystems zu schützen. Reihengeschäfte, bei denen Waren nacheinander durch mehrere EU-Mitgliedstaaten transportiert werden, sind integraler Bestandteil des grenzüberschreitenden Handels. Doch um den Missbrauch von Umsatzsteuerbefreiungen zu verhindern, wurden klare Kriterien für die Steuerbefreiung etabliert.

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Die E-Rechnung wird ab 2025 Pflicht

Ab dem Jahr 2025 wird die Einführung der E-Rechnung für Unternehmen in Deutschland verpflichtend. Die Bundesregierung plant, dass Unternehmen ab 2025 in der Lage sein müssen, elektronische Rechnungen zu empfangen, und ab 2026 sollen sie auch in der Lage sein, diese zu erstellen und zu versenden. Diese Entwicklung hat weitreichende Auswirkungen auf die Unternehmen im Land.

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Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Anschaffung und dem Betrieb einer Photo­voltaik­anlage?

Angefeuert durch Energiekrise und -wende entscheiden sich immer mehr Menschen für eine Solaranlage mit Stromspeicher, um Energie zu erzeugen. Um dieses zu fördern und den Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht durch steuerliche Pflichten zu behindern, hat der Gesetzgeber Änderungen bei der Umsatz- und Einkommenssteuer für den Betrieb von Photovoltaikanlagen beschlossen.

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Bußgelder wegen verspäteter Umsatzsteuermeldung

Ergänzend zu den §§ 369 ff. Abgabenordnung enthält das Umsatzsteuergesetz als einzelnes Steuergesetz seit dem 01.07.2021 eine Bußgeldregelung (§ 26a UStG).

Das bedeutet seit diesem Tage, dass, wenn die Umsatzsteuer bzw. die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, der Steuerpflichtige eine Ordnungswidrigkeit begeht. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

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