Angefeuert durch Energiekrise und -wende entscheiden sich immer mehr Menschen für eine Solaranlage mit Stromspeicher, um Energie zu erzeugen. Um dieses zu fördern und den Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht durch steuerliche Pflichten zu behindern, hat der Gesetzgeber Änderungen bei der Umsatz- und Einkommenssteuer für den Betrieb von Photovoltaikanlagen beschlossen.
Umsatzsteuer
Ab 2023 entfällt für den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt und Stromspeichern die Umsatzsteuer von 19 % (und somit auch der Vorsteuerabzug!).
Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
- die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (Peak) beträgt oder betragen wird
- den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen dazu erfüllen
- die Einfuhr der im ersten Punkt bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen erfüllen
- die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen dazu erfüllen
Einkommenssteuer
Erzielte Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage galten bisher grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) notwendig. Die zu versteuernden Beträge (Verlust oder Gewinn.) sind sehr oft jedoch gering.
In Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) daher in einem Schreiben v. 2.6.2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner PV-Anlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) getroffen. Danach können Anlagenbetreiber einen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird dann von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung „Liebhaberei“ unterstellt.
Ein Antrag ist möglich für
- Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp
- Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp.
Die Änderungen bei der Einkommensteuer werden nicht erst ab dem Jahr 2023, sondern schon für das Besteuerungsjahr 2022 gelten! Dies wurde am 30.11.2022 im Finanzausschuss des Bundestages beraten, in das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) übernommen und am 02.12.2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom Bundestag verabschiedet. Nach Zustimmung durch den Bundesrat am 16.12.2022 wurde das Gesetz am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.