300,00 Euro Energiepreispauschale in 2022

Der Bundestag hat das Steuerentlassungsgesetz 2022 beschlossen. Dies beinhaltet unter anderem eine einmalige Zahlung von € 300,00 als Energiepreispauschale. Ab September müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mit der Lohnabrechnung die Energiepreispauschale auszahlen.

Wer zahlt die Rechnung?

(Wir alle) bzw. alle Arbeitnehmer. Unabhängig davon, ob der Staat das Geld für die Energiepreispauschale aus einer Kreditaufnahme zahlt, auch die Arbeitnehmer zahlen letztendlich über ihre Steuern oder über ihre in der Zukunft liegenden Staatsschulden die Energiepreispauschale. Anspruch haben Arbeitnehmer der Steuerklassen 1 bis 5, die sich am 01.09.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Arbeitnehmer, die geringfügig oder kurzfristig beschäftig sind und ihren Arbeitslohn pauschal versteuern, haben ebenfalls Anspruch auf die Energiepreispauschale, genauso wie Arbeitnehmer, die irgendwann in 2022 als Arbeitsnehmer beschäftigt waren. Geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei ihnen um ihr erstes Dienstverhältnis handelt, um zu verhindern, dass die Energiepreispauschale mehrfach ausgezahlt wird. Arbeitnehmer, die vor September 2022 beschäftigt waren oder in der Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2022 nicht beschäftigt sind, erhalten im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung ebenfalls die Energiepreispauschale. Die Auszahlung erfolgt im September 2022 zusätzlich zum Lohn, welches der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt. Die Pauschale ist sozialabgabenfrei, aber steuerpflichtig. Bei pauschalbesteuerten Minijobs sind die € 300,00 sogar steuerfrei. Für Arbeitgeber, die monatlich ihre Lohnsteuer, die sie bei ihren Arbeitnehmern einbehalten, abführen, erfolgt sofort die Verrechnung im gleichen Monat September 2022. Soweit Arbeitgeber ihre Lohnsteuer vierteljährlich abführen, erfolgt die Auszahlung im Oktober 2022.

Wie bekommen Arbeitgeber ihr Geld wieder zurück?

Wie bereits erwähnt, wird die Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer, die monatlich oder vierteljährlich gezahlt wird, verrechnet. Der Arbeitgeber führt demzufolge einfach um die Energiepreispauschale gekürzte Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Sollte der Fall eintreten, dass sogar mehr Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, als der Arbeitgeber überhaupt an Lohnsteuer zahlt, so erstattet das Finanzamt das entsprechende Guthaben, aber auch der Arbeitgeber zahlt am Ende des Tages die Zeche mit. Aus den Steuerzahlungen des Arbeitgebers, gleich ob er als Selbstständiger, Einzelunternehmer oder Unternehmen einer bestimmten Rechtsform tätig ist, zahlt er Steuern und daraus wird, wie viele anderen Transferleistungen, Sozialleistungen, Investitionen, etc. auch letztendlich die Energiepreispauschale gezahlt, zur Not über die Schuldenaufnahme im Jahre 2022. Die nächsten Generationen werden es uns danken.

Selbstständige, wo bleiben die?

Auch Landwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige erhalten die Pauschale. Diese werden von ihnen als sonstige Einkünfte im Jahre 2022 zu versteuern sein (ohne Anrechnung einer Freigrenze von € 256,00). Rentner und Beamtenpensionäre bekommen die Energiepreispauschale nicht, was schon entsprechenden Unmut hervorgerufen hat. Selbstständige, Landwirte und Gewerbebetreibende können im Rahmen ihrer Vorauszahlung am 10.09.2022 diese um € 300,00 mindern. Diejenigen, die keine Vorauszahlungen leisten, können erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Berücksichtigung der Energiepreispauschale erreichen. Es ist geplant, dass dies im Rahmen einer automatischen Anrechnung und Auszahlung erfolgt, also ohne gesonderten Antrag.

Wie viel kostet der Spaß?

Die Bundesregierung rechnet mit einem Gesamtvolumen von € 13,8 Mrd., da sie allerdings gleichzeitig mit € 3,4 Mrd. an Steuereinnahmen rechnet, ist die Belastung des Bundeshaushaltes bei € 10,4 Mrd. Die Verteilung dieser Wohltat verursacht Bürokratiekosten von mehr als € 800 Mio., so der Finanzminister. Dies wird teilweise zu entsprechenden Bürokratiekosten auch bei den Arbeitgebern führen. Die Arbeitgeber verlagern in vielen Fällen diese Arbeit auf ihre Steuerberater, die sich aufgrund der allgemeinen Knappheit an Personal über diese Mehraufwendungen nicht wirklich freuen.