Kassennachschau, Verfahrensdokumentation und deren Auswirkungen

Die Finanzbehörde hat die Befugnis, eine sogenannte Kassennachschau durchzuführen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung von steuerrelevanten Angelegenheiten, insbesondere der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen, insbesondere Kassenaufzeichnungen. Die Kassennachschau ist keine externe Prüfung im Sinne des § 193 der Abgabenordnung (AO), und daher gelten die Vorschriften für externe Prüfungen nicht.

Was geschieht, wenn die Finanzbehörde einen Betrieb unangemeldet besucht, und welche Aspekte werden überprüft?

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Führung eines Kassenbuches bei Barverkäufen ist verpflichtend

Barverkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, Kunden bezahlen den Kaufpreis unmittelbar nach Kaufvertragsschluss in bar, verpflichtet den Steuerpflichtigen  zur Führung eines Kassenbuchs gem. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO.

Der Begriff der „Kasse“ im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO ist weit zu fassen.

Barmittelbestand in Industrie-, Handels- und Handwerksunternehmungen und sonstigen wirtschaftlichen Betrieben sowie in Kreditinstituten liquide Mittel ersten Ranges beschreibt es schon gut. Auch eine Schublade, eine Geldbörse oder zur Not auch eine Hosentasche können als Kasse ausreichend sein.


Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.

In einem Fall vor dem FG Hamburg gab es folgenden Steuertatbestand:

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Steuerfalle veraltete Registrierkassensysteme

Gerade bei den bargeldintensiven Kleinbetrieben (Gastronomie, sonstige Klein-Händler, Handwerker) ist die formelle Fehlerhaftigkeit der Kassenführung der Klassiker und führt in praktisch jedem Betriebsprüfungsfall zu Problemen und Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen.

Bei dem nachfolgendem  Urteil des Finanzgerichtes Münster geht es prinzipiell nicht mehr um das „ob“ der Zuschätzung, sondern nur noch um die Höhe der Zuschätzung / der Mehrsteuern.

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