Kassennachschau, Verfahrensdokumentation und deren Auswirkungen

Die Finanzbehörde hat die Befugnis, eine sogenannte Kassennachschau durchzuführen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung von steuerrelevanten Angelegenheiten, insbesondere der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen, insbesondere Kassenaufzeichnungen. Die Kassennachschau ist keine externe Prüfung im Sinne des § 193 der Abgabenordnung (AO), und daher gelten die Vorschriften für externe Prüfungen nicht.

Was geschieht, wenn die Finanzbehörde einen Betrieb unangemeldet besucht, und welche Aspekte werden überprüft?

  • Kassensturz (Kassenbestand Soll/Ist-Vergleich): Es wird ein Kassensturz durchgeführt, um den tatsächlichen Bargeldbestand mit dem erwarteten Betrag zu vergleichen. Dies dient dazu, Unregelmäßigkeiten oder Unterschiede zwischen den Aufzeichnungen und dem tatsächlichen Bargeldbestand zu identifizieren.
  • Prüfung der Daten aus dem Warenwirtschaftssystem: Die Daten aus dem Warenwirtschaftssystem, das oft mit der Kasse verbunden ist, werden überprüft. Dies beinhaltet den Abgleich von Verkaufstransaktionen, Lagerbeständen und anderen relevanten Informationen.
  • Prüfung anderer organisatorischer Dokumente: Neben der Kasse und dem Warenwirtschaftssystem können auch andere organisatorische Dokumente wie Protokolle zur Ersteinrichtung, Programmierprotokolle usw. einer Prüfung unterzogen werden. Diese Dokumente können Aufschluss über die ordnungsgemäße Einrichtung und Nutzung der Kasse geben.
  • Existenz einer Verfahrensdokumentation: Es wird geprüft, ob eine Verfahrensdokumentation vorhanden ist. Eine Verfahrensdokumentation ist ein umfassendes Dokument, das die Abläufe und Verfahren im Zusammenhang mit der Kasse und den Geschäftsvorfällen detailliert beschreibt. Für weitere Informationen zur Verfahrensdokumentation besuchen Sie bitte https://frtg-essen.de/verfahrensdokumentation

Die Prüfer erscheinen unangemeldet. Dies bedeutet, dass die Betriebsinhaber keine Vorankündigung erhalten und sich auf unerwartete Besuche einstellen müssen. Dazu findet die Inspektionen während der regulären Geschäftszeiten statt. Betriebsinhaber müssen daher sicherstellen, dass sie während dieser Zeit zugänglich sind.

Inspektionen können auch stattfinden, wenn der Inhaber nicht anwesend ist. Dies bedeutet, dass die Prüfung durchgeführt wird, unabhängig davon, ob der Betriebsinhaber anwesend ist oder nicht. Im Allgemeinen können selbst Steuerberater den Beginn der Inspektion nicht stoppen. Die Prüfer haben das Recht, die Untersuchung fortzusetzen, unabhängig von Anwesenheit oder Intervention eines Steuerberaters.

Verwaltungsakte, die im Rahmen einer Kassennachschau erlassen werden, können gemäß § 347 der Abgabenordnung (AO) angefochten werden. Im Gegensatz dazu können Einwände direkt vor Ort beim Prüfer erhoben werden, der verpflichtet ist, sie zu dokumentieren.

Eine Kassennachschau erstreckt sich auf alle Arten von Kassen, einschließlich elektronischer oder computergestützter Kassensysteme, Geldspielgeräte, Registrierkassen, Taxameter, Wegstreckenzähler und offene Ladenkassen.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Kassennachschau nahtlos in eine umfassende steuerliche Betriebsprüfung übergehen kann. Mit anderen Worten kann eine Betriebsprüfung unmittelbar nach der Kassennachschau beginnen (z. B. am gleichen Tag), ohne dass der Steuerpflichtige dies verhindern kann. Dies entzieht dem Steuerpflichtigen jegliche Vorbereitungszeit.