Der Entwurf zum Wachstums-Chancengesetz

Nach einer längeren Phase politischer Auseinandersetzungen verspricht der Jahreswechsel endlich einige positive Entwicklungen. Das geplante Wachstumschancengesetz bringt eine Reihe steuerlicher Erleichterungen mit sich. Der Entwurf dieses umfangreichen Gesetzes erstreckt sich über 279 Seiten und enthält mehr als 50 Einzelmaßnahmen. Viele Unternehmer könnten Schwierigkeiten haben, diesen komplexen Gesetzesdschungel ohne Unterstützung zu durchdringen. Einige der geplanten Änderungen umfassen:

• Die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung, einschließlich   

  Wohngebäuden.

• Eine Erhöhung der Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG.

• Die Öffnung der Optionsbesteuerung gemäß § 1a KStG.

• Anreize für Investitionen in umweltfreundliche Technologien.

• Eine langsamere Anpassung des Besteuerungsanteils für Renten.

• Verbesserungen bei der Verlustverrechnung.

Diese Änderungen könnten erheblichen Einfluss auf Unternehmen und Steuerpflichtige haben, und es ist wichtig, sie sorgfältig zu prüfen, zu verstehen und zu nutzen. Im Einzelnen sind nachfolgende Erleichterungen vorgesehen:

• Einführung einer neuen Einnahmenfreigrenze von 1.000 € für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem Veranlagungsjahr 2024.

• Kosten für Geschenke an Nichtarbeitnehmer können zukünftig bis zu 50 € pro Person gewinnmindernd berücksichtigt werden, vorausgesetzt, sie werden in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2023 getätigt.

• Die Zinsabzugsbeschränkung wird an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst und tritt ab dem Veranlagungsjahr 2024 in Kraft.

• Die Schwelle für sofort vollständig abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter wird auf 1.000 € angehoben, und die Betragsgrenze für den GWG-Sammelposten erhöht sich auf 5.000 €. Die Abschreibungsdauer für GWG, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, wird von 5 auf 3 Jahre verkürzt.

• Sonderabschreibungen sind für Betriebe mit einer Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr der Investition (zuvor 100.000 €) vorgesehen. Ab dem 31.12.2023 können 50 % (bisher 20 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden.

• Die Freigrenze für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 auf 150 € angehoben (bisher 110 €).

• Für Verpflegungsmehraufwendungen erhöht sich der Betrag auf 30 € an Tagen, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden abwesend ist, und auf 15 € (bisher 14 €) bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit ab dem Veranlagungsjahr 2024.

• Die Fünftelungsregelung, die bisher von Arbeitgebern zur Berücksichtigung von Tarifermäßigungen für bestimmte Arbeitslöhne angewendet wurde, wird ab dem Lohnsteuerabzug im Jahr 2024 nicht mehr von Arbeitgebern durchgeführt. Die Arbeitnehmer müssen diese Vergünstigung im Veranlagungsverfahren selbst beantragen.

• Der Verlustrücktrag, der durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bereits auf zwei Jahre verlängert wurde, soll um ein weiteres Jahr auf insgesamt drei Jahre erweitert werden, ab dem Veranlagungsjahr 2024.

• Der Verlustvortrag wird von den Verlustjahren 2024 bis 2027 nicht durch die Mindestgewinnbesteuerung begrenzt, danach gelten jedoch erhöhte Sockelbeträge von 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € für Ehegatten ab dem Veranlagungsjahr 2024.

• Der steuerfreie Anteil von Versorgungsbezügen wird ab dem Veranlagungsjahr 2023 langsamer reduziert, mit einer jährlichen Verringerung des Prozentsatzes um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Der Höchstbetrag und der zusätzliche Betrag sinken jährlich um 30 € bzw. 9 € ab dem Veranlagungsjahr 2023.

• Die zu versteuernde Rentenquote steigt ab dem Veranlagungsjahr 2023 jährlich um 0,5 % statt 1 %, beginnend bei 82,5 % im Jahr 2023, bis sie im Jahr 2058 100 % erreicht.

• Die jährliche Reduzierung des Altersentlastungsbetrags wird ab dem Veranlagungsjahr 2023 halbiert, sowohl in Bezug auf den anzuwendenden Prozentsatz (von 0,8 auf 0,4 Prozentpunkte) als auch auf den Höchstbetrag (von 38 € auf 19 €).

• Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird ab dem Veranlagungsjahr 2024 auf 1.000 € pro Steuerpflichtigen erhöht.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen vorläufigen Gesetzesentwurf handelt. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist für den 15.12.2023 geplant, daher können weitere Anpassungen erwartet werden. Wir werden Sie weiterhin über eventuelle Änderungen informieren.