Eintragung ins Transparenzregister verpflichtend, um Rückzahlungen von Corona Überbrückungshilfen zu vermeiden

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Unternehmen Unterstützung in Form von Corona-Überbrückungshilfen beantragt und erhalten. Bei der Antragstellung war es erforderlich, unter anderem anzugeben, dass die wahren Eigentumsverhältnisse der Antragsteller durch die Offenlegung ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister transparent gemacht wurden. Die Verpflichtung zur Erklärung galt nicht für Unternehmen, die von einer „Mitteilungsfiktion“ Gebrauch machen konnten. Dies traf zu, wenn die relevanten Informationen bereits in einem anderen Register, beispielsweise dem Handelsregister, verfügbar waren. Infolgedessen wurden Corona-Überbrückungshilfen oft ohne vorherige Eintragung in das Transparenzregister bewilligt.

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Gesetzliche Krisenfrüherkennungspflicht für GmbH-Geschäftsführer (StaRUG)

Durch § 1 des „Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes“ (StaRUG) sind GmbH Geschäftsführer ab dem Jahr 2021 verpflichtet, existenzbedrohende Unternehmensrisiken durch ein Früherkennungssystem rechtzeitig zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei Nichtbeachtung der Früherkennungspflicht drohen bei einer späteren Unternehmenskrise zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen, wenn durch die verspätete Krisenerkennung ein Schaden entsteht, der bei rechtzeitiger Reaktion vermeidbar gewesen wäre.

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Überbrückungshilfen und die Schlussabrechnung

Bei Anträgen auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, gab es häufig auf Schätzungen von Umsatzzahlen und Kosten.

Auf Grundlage der nun feststehenden tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt seit dem 5. Mai 2022 eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Ein Rückzahlungstermin wird mit dem Schlussbescheid mitgeteilt.

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung  wurde bis zum bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden.

Corona Überbrückungshilfen, Neustarthilfen und die Schluss-Endabrechnung

Seit Juni 2020 wurden von vielen Unternehmen in Deutschland die Corona-Hilfsprogramme (Corona-Überbrückungshilfen I bis III sowie Überbrückungshilfe III Plus, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) in Anspruch genommen. Dadurch hatten Unternehmen die Möglichkeit, bei Geltendmachung entsprechender Umsatzausfälle im Rahmen der sog. Überbrückungshilfen Förderungen der entstandenen Fixkosten und Zuschüsse zu erhalten. Von den Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen konnten Förderung durch die November- und Dezemberhilfen beantragen.

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Ab sofort können Anträge auf Überbrückungshilfe 4 gestellt werden

Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV beantragen. Die Corona-Hilfe wird für den Förderzeitraum Januar 2022bis März 2022 an Firmen gezahlt, welche coronabedingt Umsatzeinbrüche von mindestens 30 % haben.

Im Wesentlichen bleiben die bewährten Bedingungen aus der Überbrückungshilfe III und III Plus.

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Die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis Ende März 2022 verlängert, auch für Schließung aus wirtschaftlichen Gründen.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat in seinen FAQs zu den Wirtschaftshilfen nun klargestellt: „Unternehmen, die im Zeitraum 01. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wegen der behördlich angeordneten coronabedingten Einschränkungen, wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen)

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Die Corona-Krise hat viele Teile der Wirtschaft kalt erwischt.

Viele Unternehmen sind in ihrer Existenz bedroht, darunter zahlreiche kleine und mittelständische Betriebe.

Laut des Beschlusses des Bundes und der Länder sollten Betriebe in Deutschland auf Grundlage einer auf Corona angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie einer entsprechenden Pandemieplanung ein Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Was bedeutet das für jedes einzelne Unternehmen?

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Die Verlängerung der Überbrückungshilfe wird ausgeweitet und einfacher

Auch für die Monate September bis Dezember wird die Überbrückungshilfe fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Krise  besonders stark betroffen sind, können nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten beantragen.

Betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro als Förderung erhalten.

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