Die Corona-Krise hat viele Teile der Wirtschaft kalt erwischt.

Viele Unternehmen sind in ihrer Existenz bedroht, darunter zahlreiche kleine und mittelständische Betriebe.

Laut des Beschlusses des Bundes und der Länder sollten Betriebe in Deutschland auf Grundlage einer auf Corona angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie einer entsprechenden Pandemieplanung ein Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Was bedeutet das für jedes einzelne Unternehmen?

Jedes Unternehmen in Deutschland muss ein Hygienekonzept auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung umsetzen.

Wenn Kundenparkplätze angeboten werden, benötigt das Unternehmen auch ein Parkplatzkonzept. Eine Vorlage findet sich unter https://www.ihk-nuernberg.de/park- platzkonzept.

Anbringen von Bodenmarkierungen vor Kassen, an Empfangs- und Informations-schaltern und in Wartebereichen, Markieren von Bewegungsbereichen der Mitarbeiter und der Kunden.

Zurverfügungstellung von Mund-Nasen-Bedeckungen, die getragen werden sollen, personenbezogene Verwendung von Werkzeugen und Arbeitsmitteln sowie Bereitstellung von Schutzhandschuhen sind Punkte eines Hygienekonzeptes.

 „Alle diese Kosten können im Rahmen der Übergangshilfe 2 oder 3 angesetzt werden“, so Thomas Kuth von der FRTG Steuerberatungsgesellschaft Essen mbH.

Wie Sie mit digitalen Lösungen ihren Salon in der Corona-Krise nach vorne bringen

„Manche Salons beraten ihre Kundinnen und Kunden inzwischen per WhatsApp und Videochat. Ein kreatives Angebot während des Lockdowns. Doch bringen die besten Ideen nichts, wenn der Kunde nicht über diesen Service informiert wird, z.B. über Social Media“ stellt Geschäftsführer Dirk Droege von der Firma NEWSHA aus Mülheim an der Ruhr fest.

„Gerade in herausfordernden Zeiten ist es deshalb wichtig, sich weiterzuentwickeln – die Krise als Chance zu nutzen. Wir haben in den letzten Monaten stärker denn je gemerkt, wie wichtig das digitale Geschäft für ein klassisches Handwerk, wie den Friseur ist. Friseure, die im Netz vertreten sind, werden überregional gefunden, haben die Möglichkeit online für ihren Salon zu werben und dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern. Somit gehen klassisches Handwerk und Digitalisierung Hand in Hand und bringen enormes Potenzial für jeden einzelnen mit sich“, so Geschäftsführer Droege weiter.

Um die klassischen Dienstleistungen auch digital zu vermarkten, sieht das Mülheimer Unternehmen diverse Online-Maßnahmen als dringend erforderlich. So sind individuelle Kundenwebsites, die dem Salon auch im World Wide Web ein Gesicht geben und mit denen Friseure ihren Kunden in der Coronazeit beispielsweise auch einen eigenen Onlineshop anbinden können, unerlässlich. Darüber hinaus bieten Google Adwords eine begleitende Bewerbung der Website und verschaffen Friseuren mehr Aufmerksamkeit in der Google Suche – positiver Nebeneffekt: die Neukundengewinnung wird unterstützt. Doch neben den klassischen Onlinekanälen, wie Website und Suchmaschine, sind die Sozialen Medien heute nicht mehr zu vernachlässigen. Wer hier mit einem ansprechenden Auftritt mit aktuellem Bild- und aufregendem Videomaterial punkten kann, hat den Neukunden schon fast auf dem Salonstuhl.

„Wir stehen unseren Kunden bei der Umsetzung der digitalen Maßnahmen unterstützend zur Seite: Als Full-Service-Partner kümmern wir uns um die Erstellung und Koordination des ganzheitlichen Onlineauftritts. Alternativ bieten wir unsere Hilfestellung auch in Form von digitalen Seminaren und Web-Workshops all denjenigen an, die online selber aktiv werden wollen“, so Geschäftsführer Droege aus Mülheim an der Ruhr.

 „Im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 können neben Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso die Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition bis zu einer Höhe von 20.000,00 Euro geltend gemacht werden, wie z.B. in den Aufbau oder die Anbindung eines Online-Shops”, berichtet Steuerberater Thomas Kuth aus Essen.

Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich, wie auch bislang, am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Unternehmen müssen Anträge elektronisch durch prüfende Dritte (d.h. Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen und/oder Rechtsanwälte/innen) stellen.