Überbrückungshilfen und die Schlussabrechnung

Bei Anträgen auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, gab es häufig auf Schätzungen von Umsatzzahlen und Kosten.

Auf Grundlage der nun feststehenden tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt seit dem 5. Mai 2022 eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Ein Rückzahlungstermin wird mit dem Schlussbescheid mitgeteilt.

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung  wurde bis zum bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden.

Corona Überbrückungshilfen, Neustarthilfen und die Schluss-Endabrechnung

Seit Juni 2020 wurden von vielen Unternehmen in Deutschland die Corona-Hilfsprogramme (Corona-Überbrückungshilfen I bis III sowie Überbrückungshilfe III Plus, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) in Anspruch genommen. Dadurch hatten Unternehmen die Möglichkeit, bei Geltendmachung entsprechender Umsatzausfälle im Rahmen der sog. Überbrückungshilfen Förderungen der entstandenen Fixkosten und Zuschüsse zu erhalten. Von den Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen konnten Förderung durch die November- und Dezemberhilfen beantragen.

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Rückzahlung der Corona Soforthilfen- Frist soll bis Sommer 2023 verlängert werden

Aufgrund der  Corona-Krise erhielten im Frühjahr 2020 über 426.000 Kleinstunternehmen finanzielle Unterstützung durch die NRW-Landesregierung in Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden. Alle Empfänger*innen der NRW-Soforthilfe 2020 wurden im Bewilligungsbescheid darüber informiert, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist.

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