Corona Überbrückungshilfen, Neustarthilfen und die Schluss-Endabrechnung

Seit Juni 2020 wurden von vielen Unternehmen in Deutschland die Corona-Hilfsprogramme (Corona-Überbrückungshilfen I bis III sowie Überbrückungshilfe III Plus, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) in Anspruch genommen. Dadurch hatten Unternehmen die Möglichkeit, bei Geltendmachung entsprechender Umsatzausfälle im Rahmen der sog. Überbrückungshilfen Förderungen der entstandenen Fixkosten und Zuschüsse zu erhalten. Von den Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen konnten Förderung durch die November- und Dezemberhilfen beantragen.

Aktuell sind noch Förderungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe PLUS ( (Antragsfrist endet am 31.März 2022), sowie Überbrückungshilfe IV, Neustarthilfe 2022 (Antragsfrist endet am 30. April 2022) möglich.                                                                           

Die Anträge der Unternehmen wurden teilweise mit vorläufigen und/oder geschätzten Werten gestellt, um möglichst schnelle Förderungen zu erhalten. Hierbei haben alle Förderhilfen gemeinsam, dass die erhaltenen Förderungen im Zuge einer Schlussabrechnung (Überbrückungshilfen) oder Endabrechnung (bei Neustarthilfen) jeweils anhand der nun bekannten Ist-Zahlen überprüft und bestätigt werden müssen. Dabei kann es für die Unternehmen sowohl zu Rückzahlungsverpflichtungen als auch zu zusätzlichen Förderungen kommen. Hiervon ausgenommen ist die Ü-Hilfe I.

Ü-Hilfe I-III, November-/Dezemberhilfe

•          Schlussabrechnung beginnt Mitte Februar 2022

•          Fristende für Schlussabrechnung ist der 31. Dezember 2022

•          Im Schlussbescheid wird eine angemessene Zahlungsfrist benannt

Ü-Hilfe III Plus

•          Beginn der Schlussabrechnung ist in Vorbereitung

•          Fristende für die Schlussabrechnung ist der 31. Dezember 2022

•          Im Schlussbescheid wird eine angemessene Zahlungsfrist benannt

Ü-Hilfe IV

•          Antragsfrist endet am 30. April 2022

•          Termin Schlussabrechnung ist offen

Neustarthilfe

•          Frist für die Endabrechnung durch einen prüfenden Dritten endet am 31. Dezember 2022, Rückzahlung bis zu einem Monat nach Versand des Bescheides

•          Fristende für die Endabrechnung bei Direktanträgen war der 31. Dezember 2021, Rückzahlung bis 30. Juni 2022

Neustarthilfe Plus (Juli –Dezember 2021)

•          Antragsfrist endet am 31. März 2022    

•          Frist für Endabrechnung durch einen prüfenden Dritten endet am 31. Dezember 2022, Rückzahlung bis 4 Wochen nach Zugang des Bewilligungsbescheides

•          Frist für Direktanträge ist der 30.06.2022, Rückzahlung bis 31. Dezember 2022, Rückzahlung bis 4 Wochen nach Zugang des Bewilligungsbescheides                      

 Neustarthilfe 2022

•          Antragsfrist endet am 30. April 2022

•          Frist für die Endabrechnung durch einen prüfenden Dritten endet am 31. Dezember 2022                

•          Frist für die Endabrechnung bei Direktanträgen ist das Ende der 30.06.2022

•          Die Frist für eine etwaige anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe 2022  wird im Endbescheid mitgeteilt.

Die Schlussabrechnung erfolgt ebenfalls über den prüfenden Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) über das digitale Antragsportal des Bundes. Direktantragsteller von Neustarthilfen müssen über ELSTER die Endabrechnung einreichen. Wird keine Schlussabrechnung eingereicht, ist die Corona-Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.