Grundsteuerreform- Historie und Gegenwart

Bereits 63 v. Chr. unternahm der römische Kaiser Augustus eine groß angelegte Finanzreform. Alle Provinzen wurden auf ihre Steuerkraft hin eingeschätzt, die Erhebung der Steuer oblag den lokalen Machthabern. Die Parallelen zur heutigen Verfahrensweise sind unverkennbar.

In Deutschland gibt es seit dem 01. April 1938 ein einheitliches Grundsteuerrecht, im Jahre 1951 wurde das Grundsteuergesetz erlassen. Bereits in den Jahren 1961 und 1962 bestand neben der Grundsteuer A und B ein Typ C (Baulandsteuer), der unbebaute, baureife Grundstücke stärker belastete.

Dadurch sollte ein erhöhtes Angebot an Bauland erreicht werden. Dieser Gedankengang wurde im Grundsteuer-Reformgesetz von 2019 wieder umgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt. Im
Wesentlichen sind Wertverzerrungen zwischen den verschiedenen Grundstücksarten im Laufe der Jahrzehnte verantwortlich. Auch die Wertentwicklung in den einzelnen Regionen und die unzureichende Berücksichtigung des
Gebäudealters waren wichtige Gründe.

Was müssen Immobilieneigentümer nun veranlassen?

Zur Ermittlung des aktuellen Grundstückwertes benötigt der Steuerberater z.B. Angaben zur Gebäudeart, Grundstücksgröße, Wohnfläche bzw. bebaute Grundfläche, Baujahr, Feststellungsbescheid, Gemarkung/ Flurstück.

Im zweiten Schritt muss zwischen dem 01. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim
Finanzamt eingereicht werden (elektronisch über ELSTER).

Das Finanzamt wird  einen neuen Grundsteuermessbetragsbescheid erlassen. Daraufhin können die Kommunen, mit dem 01.01.2025 den aktuellen Grundsteuerbescheid den Eigentümern zusenden.

Die Zukunft wird zeigen, ob es zu mehr Steuergerechtigkeit führt.