Eintragung ins Transparenzregister verpflichtend, um Rückzahlungen von Corona Überbrückungshilfen zu vermeiden

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Unternehmen Unterstützung in Form von Corona-Überbrückungshilfen beantragt und erhalten. Bei der Antragstellung war es erforderlich, unter anderem anzugeben, dass die wahren Eigentumsverhältnisse der Antragsteller durch die Offenlegung ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister transparent gemacht wurden. Die Verpflichtung zur Erklärung galt nicht für Unternehmen, die von einer „Mitteilungsfiktion“ Gebrauch machen konnten. Dies traf zu, wenn die relevanten Informationen bereits in einem anderen Register, beispielsweise dem Handelsregister, verfügbar waren. Infolgedessen wurden Corona-Überbrückungshilfen oft ohne vorherige Eintragung in das Transparenzregister bewilligt.

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Überbrückungshilfen und die Schlussabrechnung

Bei Anträgen auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, gab es häufig auf Schätzungen von Umsatzzahlen und Kosten.

Auf Grundlage der nun feststehenden tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt seit dem 5. Mai 2022 eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Ein Rückzahlungstermin wird mit dem Schlussbescheid mitgeteilt.

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung  wurde bis zum bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden.

Corona Überbrückungshilfen, Neustarthilfen und die Schluss-Endabrechnung

Seit Juni 2020 wurden von vielen Unternehmen in Deutschland die Corona-Hilfsprogramme (Corona-Überbrückungshilfen I bis III sowie Überbrückungshilfe III Plus, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) in Anspruch genommen. Dadurch hatten Unternehmen die Möglichkeit, bei Geltendmachung entsprechender Umsatzausfälle im Rahmen der sog. Überbrückungshilfen Förderungen der entstandenen Fixkosten und Zuschüsse zu erhalten. Von den Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen konnten Förderung durch die November- und Dezemberhilfen beantragen.

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Rückzahlung der Corona Soforthilfen- Frist soll bis Sommer 2023 verlängert werden

Aufgrund der  Corona-Krise erhielten im Frühjahr 2020 über 426.000 Kleinstunternehmen finanzielle Unterstützung durch die NRW-Landesregierung in Höhe von insgesamt 4,5 Milliarden. Alle Empfänger*innen der NRW-Soforthilfe 2020 wurden im Bewilligungsbescheid darüber informiert, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist.

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Ab sofort können Anträge auf Überbrückungshilfe 4 gestellt werden

Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV beantragen. Die Corona-Hilfe wird für den Förderzeitraum Januar 2022bis März 2022 an Firmen gezahlt, welche coronabedingt Umsatzeinbrüche von mindestens 30 % haben.

Im Wesentlichen bleiben die bewährten Bedingungen aus der Überbrückungshilfe III und III Plus.

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Die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis Ende März 2022 verlängert, auch für Schließung aus wirtschaftlichen Gründen.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat in seinen FAQs zu den Wirtschaftshilfen nun klargestellt: „Unternehmen, die im Zeitraum 01. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wegen der behördlich angeordneten coronabedingten Einschränkungen, wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen)

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Ende der Insolvenzaussetzung und das neue Gesetz zu Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen.

Das am 17. Dezember 2020 verabschiedete Gesetz der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) tritt seit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Zusätzlich zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften Geschäftsführung (§ 43 GmbHG, §§ 92, 93 AktG, § 34 GenG) ist der Geschäftsführer fortan, im Vorfeld einer Insolvenz zur Krisenfrüherkennung, an einer allgemeinen Sorgfaltspflicht gebunden.

Das Gesetz § 1 StaRUG verpflichtet des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person, negative Entwicklungen des Unternehmens frühzeitig zu erkennen und geeignete belastbare Vorkehrungen zur Krisenfrüherkennung sicherzustellen.

Infolgedessen stehen Geschäftsleiter einer beispielsweisen GmbH, oder Vorstände einer AG, ab sofort unter einer allgemeinen und rechtsformübergreifenden Pflicht (§ 1 S.1 StaRUG). Bisherige Maßnahmen sind verschärft.

Geschäftsführer werden mit erheblichen gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiken konfrontiert.

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EILMELDUNG ! Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Sobald uns nähere Informationen vorliegen werden wir sie informieren.

NRW Überbrückungshilfe bei einer GmbH & Co.KG

Die NRW Überbrückungshilfe2020 ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020), für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen.

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