Überschuldete Unternehmen: Schärferer Blick auf Insolvenzrecht in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit

Inmitten der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheit aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie, wird die Rolle des Insolvenzrechts für Unternehmen zunehmend bedeutungsvoller. Insbesondere die jüngsten Änderungen im Rahmen des sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG) werfen Licht auf die Herausforderungen und Pflichten, denen Geschäftsleiter von Unternehmen derzeit gegenüberstehen.

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Ende der Insolvenzaussetzung und das neue Gesetz zu Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen.

Das am 17. Dezember 2020 verabschiedete Gesetz der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) tritt seit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Zusätzlich zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften Geschäftsführung (§ 43 GmbHG, §§ 92, 93 AktG, § 34 GenG) ist der Geschäftsführer fortan, im Vorfeld einer Insolvenz zur Krisenfrüherkennung, an einer allgemeinen Sorgfaltspflicht gebunden.

Das Gesetz § 1 StaRUG verpflichtet des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person, negative Entwicklungen des Unternehmens frühzeitig zu erkennen und geeignete belastbare Vorkehrungen zur Krisenfrüherkennung sicherzustellen.

Infolgedessen stehen Geschäftsleiter einer beispielsweisen GmbH, oder Vorstände einer AG, ab sofort unter einer allgemeinen und rechtsformübergreifenden Pflicht (§ 1 S.1 StaRUG). Bisherige Maßnahmen sind verschärft.

Geschäftsführer werden mit erheblichen gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiken konfrontiert.

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