Ende der Insolvenzaussetzung und das neue Gesetz zu Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen.

Das am 17. Dezember 2020 verabschiedete Gesetz der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) tritt seit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Zusätzlich zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften Geschäftsführung (§ 43 GmbHG, §§ 92, 93 AktG, § 34 GenG) ist der Geschäftsführer fortan, im Vorfeld einer Insolvenz zur Krisenfrüherkennung, an einer allgemeinen Sorgfaltspflicht gebunden.

Das Gesetz § 1 StaRUG verpflichtet des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person, negative Entwicklungen des Unternehmens frühzeitig zu erkennen und geeignete belastbare Vorkehrungen zur Krisenfrüherkennung sicherzustellen.

Infolgedessen stehen Geschäftsleiter einer beispielsweisen GmbH, oder Vorstände einer AG, ab sofort unter einer allgemeinen und rechtsformübergreifenden Pflicht (§ 1 S.1 StaRUG). Bisherige Maßnahmen sind verschärft.

Geschäftsführer werden mit erheblichen gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiken konfrontiert.

Der Geschäftsleiter verpflichtet sich laut Gesetz fortwährend die eigene Entwicklung des Unternehmens zu analysieren und zu dokumentieren, um mögliche Trends einer Krisensituation zu erkennen und präventiv mit Gegenmaßnahmen handeln zu können. Eine laufende Übersicht über unternehmensinterne wirtschaftliche und finanzielle Situationen muss dauerhaft gegeben sein.

Eine Früherkennung und damit Vordenken ermöglicht den Aufbau eines individuellen Phasensystems, welches je nach Branche spezifisch festgelegt wird.

Die Pflichten treffen den Geschäftsführer unabhängig von den Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach Teil 2 des StaRUG.

Die grundsätzliche Pflicht zur Krisenfrüherkennung ist kein neues Gesetz. Das AktG in §1 Abs. 2 AktG enthält bereits die Vorschrift, mit dieser der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Risikoüberwachung verpflichtet ist. Die Ausstrahlkraft des Gesetzes wurde seit diesem Jahr unausweichlich und deutschlandweit auf andere Geschäftsformen ausgeweitet. Wird gegen die neue Verpflichtung verstoßen, werden die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsleiters nach (§ 43 GmbHG, §§ 92, 93 AktG, § 34 GenG) bewusst verletzt. Schadenersatzanspruch gegenüber der Gesellschaft sind die Folge (§ 43 Abs. 1 StaRUG).

Konkretisierte Ausformungen der individuellen Überwachung richten sich nach dem Kapitalmarktzugang, der Branche, Firmengröße, Firmenstrukturen und der Rechtsform der jeweiligen Unternehmen. Geschäftsleiter kleinerer Unternehmen sollten in Zusammenarbeit mit einem Spezialisten überprüfen lassen, ob ein Frühwarnsystem für sie notwendig ist. Fällt die Entscheidung hierbei auf einen Verzicht der Installation eines Krisenfrühwarnsystems so gilt es die Geschäftsprozesse sorgfältig zu dokumentieren.

Für die Übersicht dient ein zuvor installiertes Krisenmanagementfrühwarnsystem. Bei negativ ausgewerteten Tendenzen sind die Geschäftsleiter unaufgefordert dazu verpflichtet ihren Aufgaben als gewissenhafter Geschäftsführer auszuführen und geeignete Methoden anzuwenden, die den Fortbestand ihrer Unternehmung gewährleisten zu können und gleichzeitig die Maßnahmen zu unterlassen, die den eigenen Unternehmenserhalt gefährden (§ 32 Abs. 1 StaRUG).

Welche Maßnahmen effizient eingesetzt werden müssen hängen stets vom individuellem Einzelfall ab. Die gewählten Maßnahmen müssen in jedem Fall plausibel und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Unser Unterstützungsangebot für Sie

Wir empfehlen ein Frühwarnsystem, das folgende Mindestinhalte beinhaltet:

  • 3-jährige integrierte Unternehmensplanung (Plan-GuV, Plan-Bilanz, Liquiditätsplanung)
  • Aufstellung des Risikoinventars
  • Risikoanalyse und -bewertung

Bei Interesse bezüglich einer Beratung zur neuen gesetzlichen Regelung des Krisenmanagements, können Sie gerne unsere fachkundigen Experten befragen, die Sie hilfreich bei allen Fragen unterstützen und mit fachkundigem Know-how beraten werden. Ihr persönliches Haftungsrisiko als Geschäftsleiter kann deutlich minimiert werden. Sprechen Sie uns an!