Fristen für Steuererklärung erneut geändert

Für die Abgabe der Steuererklärung hat der Bundestag die Frist verlängert. Neuer Stichtag ist der 31. Oktober. Dem Gesetz muss noch zugestimmt werden. Die Zustimmung wird voraussichtlich Ende Juni durch den Bundesrat passieren.

Anlass der Verlängerung ist die Belastung der Bürger, Ämter und Steuerberater durch die Corona-Krise.

Wenn der Bundesrat zustimmt, gelten folgende Fristen:

  • Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen (sogenannte »nicht beratene Steuerpflichtige«), ist der letzte Abgabetermin der 31.10.2021. Eigentlich endet die Frist am 31. Juli.
  • Für »beratene Steuerpflichtige«, also Steuerzahler, deren Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Abgabefrist am 31.5.2022.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

  • Alle Arbeitnehmer, die mindestens zwei verschiedene Tätigkeiten ausüben und Steuerklasse 6 haben.
  • Ehepaare, die über dieSteuerklasse 3 beziehungsweise 5 ihr Geld verdienen.
  • Alle, die mehr als 410 Euro im Jahr zusätzlich zu ihrem Haupteinkommen haben.
  • Wer vom Finanzamt einen Freibetragbewilligt bekommen hat.
  • Wer im Vorjahr in Kurzarbeit beschäftigt war.
  • Wer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgelderhalten hat.
  • Eheleute, die sich 2020 scheiden ließen, zuvor aber gemeinsam veranlagt waren. Gleiches gilt bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten, bei denen ein Teil unterhaltspflichtig ist.
  • Rentner, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag von 9408 Euro (Ledige) und 18.816 Euro (Verheiratete) übersteigt.

Keine Steuererklärung gilt für Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen lediglich aus einem Beschäftigungsverhältnis resultiert und keine weiteren Einkünfte bestehen.

Was viele nicht wissen. Viele Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Das betrifft beispielsweise Ehepartner, die beide die Steuerklasse 4 haben. In solchen Fällen bleiben vier Jahre Zeit, eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Die freiwillige Steu­er­er­klä­rung heißt im Formular „Antragsveranlagung“.

Tipp. Die späte Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung kann sich besonders lohnen, wenn zusätzlich zur Steuererstattung auch mit Zinsen vom Finanzamt gerechnet wird. Oft erhalten Steuerpflichtige erst nach Jahren zu viel bezahlte Steuern zurück.

Für welche Steuern müssen Erklärungen abgegeben werden?

  • Zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,
  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach Paragraf 18 des Außensteuergesetzes

Was passiert, wenn Sie als Verpflichteter Ihre Frist versäumen?

Bislang hatten Finanzbeamte einen flexiblen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen und wie hoch dieser ausfällt. Das ändert sich. Die neuen Regeln gelten für Steuererklärungen, die ab 2019 abzugeben sind.

Ein Verspätungszuschlag ist eine Geldstrafe des Finanzamts, wenn eine Steuererklärung nicht oder zu spät abgegeben wird. Dieser muss zusätzlich zur fälligen Steuer bezahlt werden. Gesetzlich geregelt ist der Verspätungszuschlag in Paragraf 152 Abgabenordnung.

Der Ermessensspielraum gilt nur dann, wenn innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres die Steuererklärung abgegeben wird. Bis dahin kann, danach muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Die Höhe ist gesetzlich geregelt. Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat.

Zusammen mit Ihrem Steuerberater können Sie Ihre Frist verlängern und mehr Zeit gewinnen. Sprechen Sie uns an!