Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV beantragen. Die Corona-Hilfe wird für den Förderzeitraum Januar 2022bis März 2022 an Firmen gezahlt, welche coronabedingt Umsatzeinbrüche von mindestens 30 % haben.
Im Wesentlichen bleiben die bewährten Bedingungen aus der Überbrückungshilfe III und III Plus.
Was ändert sich bei Überbrückungshilfe IV?
- Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
- Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
- Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 01. bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen, können Förderhilfe beantragen.
- Gilt auch für junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
- Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen (siehe Anhang 3 FAQ).
Nachstehend branchenspezifische Sonderregelungen
- Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe, 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019, wird fortgeführt.
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe, 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019, wird fortgeführt.
- Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
- Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
Anträge können wie bisher über einen prüfenden Dritten ( Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) gestellt werden.