Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die grundsteuerrechtliche
Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt und eine
gesetzliche Neuregelung verlangt. Bund und Länder einigten sich im November 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz, welches das sogenannte Bundesmodell regelt. Die Bundesländer haben die Möglichkeit, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel).
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben ihr eigenes Reformmodell entwickelt.
Weil die für die Berechnung zugrunde gelegten Einheitswerte über mehrere Jahrzehnte nicht aktualisiert wurden, verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Neuregelung. Die Einheitswerte auf den 01. Januar 1935 (neue Bundesländer) und 01. Januar 1964 (alte Bundesländer) verlieren durch die Grundsteuerreform am 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit; die neu berechnete Steuer gilt dann ab 2025 .
Von der Grundsteuerreform sind bundesweit ca. 36 Millionen wirtschaftliche
Immobilieneinheiten betroffen. Dazu zählen bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnimmobilien ( Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) Garagen, gewerbliche Immobilien sowie Betriebe/Gebäude der Land- und Forstwirtschaft. Die Grundsteuer ist mit einem Volumen von fast 15 Milliarden Euro p.a. eine der wichtigsten Einnahmequellen für Städte und Gemeinden. Eine Erhöhung des Steuervolumens durch die Grundsteuerreform ist nicht das Anliegen. Zweck ist es, die unterschiedliche Wertentwicklung der Grundstücke seit 1/1935 bzw. 1/1964 und die damit einhergehenden steuerlichen Ungleichbehandlungen zu verhindern und die Grundsteuer sozial gerechter zu gestalten.
Haus- und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, zwischen dem 01. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim Finanzamt einzureichen, ausschließlich elektronisch über ELSTER . Es kann auch der Steuerberater damit betraut werden.
Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes insbesondere folgende Angaben benötigt:
- Lage des Grundstücks bzw. des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft
- Gemarkung und Flurstück des Grundvermögens
- Eigentumsverhältnisse
- Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
- Fläche des Grundstücks
- ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
Wie hoch die neue Grundsteuer für Eigentümer ausfällt, lässt sich aus dem neu
erstellten Grundsteuerbescheid der jeweiligen Städte und Gemeinden entnehmen. Der Hebesatz soll so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform die Einnahmen für die Kommunen nicht ändert. Es bleibt abzuwarten, ob der einzelne Steuerpflichtige mehr oder weniger Grundsteuer zahlen muss als bisher.