Das Bundeswirtschaftsministerium hat in seinen FAQs zu den Wirtschaftshilfen nun klargestellt: „Unternehmen, die im Zeitraum 01. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wegen der behördlich angeordneten coronabedingten Einschränkungen, wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen)
ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebes unwirtschaftlich wäre, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen.“ Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 Prozent(Vergleichsmonate zu 2019) werden den Unternehmen ihre laufenden Fixkosten anteilig erstattet. Dies betrifft vor allem Betriebe in der Gastronomie, Konzertveranstalter oder auch Betreiber von Weihnachtsmarktständen.
Schließung aus wirtschaftlichen Gründen
Ergänzend äußerte sich dazu das Ministerium: „Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebes dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.“ Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebeserfolge dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht.
Weiter heißt es: „Der prüfende Dritte prüft die Angaben des Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungs-stelle vor.“ Diese Regelung gelte ausschließlich für den Zeitraum vom 01. November 2021 bis 31. Dezember 2021.
Wir empfehlen, den Zusammenhang von den neuen Corona-Schutzmaßnahmen und der daraus resultierenden Umsatzrückgänge zu dokumentieren. Gleiches gelte für die Absagen von Veranstaltungen jedweder Art oder auch Stornierungen im À-la-carte-Geschäft.