Eintragung ins Transparenzregister verpflichtend, um Rückzahlungen von Corona Überbrückungshilfen zu vermeiden

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Unternehmen Unterstützung in Form von Corona-Überbrückungshilfen beantragt und erhalten. Bei der Antragstellung war es erforderlich, unter anderem anzugeben, dass die wahren Eigentumsverhältnisse der Antragsteller durch die Offenlegung ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister transparent gemacht wurden. Die Verpflichtung zur Erklärung galt nicht für Unternehmen, die von einer „Mitteilungsfiktion“ Gebrauch machen konnten. Dies traf zu, wenn die relevanten Informationen bereits in einem anderen Register, beispielsweise dem Handelsregister, verfügbar waren. Infolgedessen wurden Corona-Überbrückungshilfen oft ohne vorherige Eintragung in das Transparenzregister bewilligt.

Weiterlesen