Die NRW Überbrückungshilfe2020 ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020), für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen.
Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus den Rechtsformen GmbH und Kommanditgesellschaft (KG). Per Definition bleibt sie eine Kommanditgesellschaft und damit eine Personengesellschaft. Somit hätte ein Geschäftsführer (ohne Gehalt, als Kommanditist) theoretisch Anspruch auf die NRW Überbrückungshilfe 2020.
Nun liegt uns eine Entscheidung vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vor:
Die NRW Überbrückungshilfe Plus erfolgt als eine zusätzliche einmalige Zahlung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.
Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern.
„Inhabergeführte Unternehmen“ im Rahmen der NRW Überbrückungshilfe Plus sind
Unternehmen von natürlichen Personen (insgesamt darf die natürliche Person den fiktiven Unternehmerlohn nur einmalig ansetzen, unabhängig von der Anzahl ihrer unternehmerischen Betätigungen) Personengesellschaften, bei denen eine natürliche Person als unmittelbarer Gesellschafter die Mehrheit der Anteile und/oder Stimmrechte hält (> 50 %) und zur Geschäftsführung befugt ist (Auch hier darf nur ein Unternehmerlohn angesetzt werden)
Nicht antragsberechtigt sind z.B. Inhaber und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Da bei einer GmbH & Co. KG die Geschäftsführung durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (mithin einer Kapitalgesellschaft) erfolgt, sind Personengesellschaften in Form der GmbH & Co. KG ebenfalls nicht antragsberechtigt.
Somit bleibt dem Geschäftsführer einer GmbH & Co.KG (ohne Gehalt) nur der Gang zum Job Center.