Durch § 1 des „Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes“ (StaRUG) sind GmbH Geschäftsführer ab dem Jahr 2021 verpflichtet, existenzbedrohende Unternehmensrisiken durch ein Früherkennungssystem rechtzeitig zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei Nichtbeachtung der Früherkennungspflicht drohen bei einer späteren Unternehmenskrise zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen, wenn durch die verspätete Krisenerkennung ein Schaden entsteht, der bei rechtzeitiger Reaktion vermeidbar gewesen wäre.
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