Forschung und Entwicklung findet längst nicht mehr nur in Laboren großer Industriekonzerne statt. Auch mittelständische Unternehmen entwickeln neue Produkte, verbessern Produktionsverfahren, programmieren eigene Software oder arbeiten an innovativen digitalen Lösungen. Genau hier setzt die steuerliche Forschungszulage an.
Besonders wichtig: Die Forschungszulage ist grundsätzlich branchen- und größenunabhängig. Sie steht damit nicht nur klassischen Forschungsunternehmen oder großen Industriekonzernen offen. Auch Start-ups, Handwerksbetriebe, mittelständische Unternehmen sowie Software- und IT-Unternehmen können grundsätzlich profitieren.
Entscheidend ist nicht die Branche, sondern das konkrete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Förderfähig können Vorhaben aus den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung sein.
Seit 2026 ist die Förderung noch attraktiver: Die maximale jährliche Bemessungsgrundlage beträgt nun 12 Millionen Euro. Für begünstigte FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurden, können außerdem bestimmte Gemein- und sonstige Betriebskosten pauschal mit 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt werden.
Wann liegt ein förderfähiges Vorhaben vor?
Nicht jede technische Weiterentwicklung und nicht jedes Softwareprojekt ist automatisch Forschung und Entwicklung.
Für die Beurteilung kommt es insbesondere darauf an, ob mit dem Vorhaben neue Erkenntnisse gewonnen oder vorhandene Kenntnisse in neuer Weise genutzt werden, ob dabei technische oder wissenschaftliche Unsicherheiten bestehen und ob die Entwicklung planmäßig und nachvollziehbar erfolgt.
Drei Aspekte sind daher besonders wichtig:
- Neuartigkeit: Das Vorhaben zielt auf eine neue oder wesentlich verbesserte Lösung.
- Technisches oder wissenschaftliches Risiko: Zu Beginn des Projekts steht noch nicht sicher fest, ob beziehungsweise wie die angestrebte Lösung technisch erreicht werden kann.
- Planmäßiges Vorgehen: Die Entwicklung erfolgt systematisch und anhand eines nachvollziehbaren Entwicklungsplans.
Eine Innovation muss dabei nicht zwangsläufig eine weltweit völlig neue Erfindung darstellen. Auch die neue Nutzung vorhandener wissenschaftlicher oder technischer Kenntnisse kann im Rahmen einer experimentellen Entwicklung relevant sein, wenn daraus neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entstehen.
Besonders interessant für Software-, IT- und KI-Projekte
Die Forschungszulage kann auch für Unternehmen interessant sein, die Software, Algorithmen, KI-Anwendungen, Datenarchitekturen oder andere komplexe digitale Lösungen entwickeln.
Die entscheidende Grenze verläuft zwischen gewöhnlicher Softwareentwicklung und echter Forschungs- und Entwicklungsarbeit.
Die Einführung einer Standardsoftware, die Erstellung einer gewöhnlichen Website oder eine einfache Anpassung bestehender Lösungen reicht grundsätzlich nicht aus.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn beispielsweise neue technische Lösungswege entwickelt werden müssen, deren Erfolg zu Projektbeginn nicht feststeht. Das kann etwa neuartige Algorithmen, komplexe Datenverarbeitungsverfahren, KI-Systeme oder neue technische Architekturen betreffen.
Gerade deshalb lohnt sich eine Prüfung: Manches Unternehmen betreibt bereits förderfähige Entwicklung, ohne die eigene Tätigkeit überhaupt als Forschung und Entwicklung wahrzunehmen.
Welche Aufwendungen können berücksichtigt werden?
Ein wesentlicher Bereich sind die Arbeitslöhne der Beschäftigten, soweit diese unmittelbar mit einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben befasst sind.
Daneben können unter den gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem Auftragsforschung sowie bestimmte Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern berücksichtigt werden.
Seit 2026 wurde die Förderung nochmals ausgeweitet. Für begünstigte neue Vorhaben können bestimmte Gemein- und sonstige Betriebskosten über eine 20-prozentige Pauschale berücksichtigt werden. Außerdem wurde der berücksichtigungsfähige Wert einer Eigenleistung von Einzelunternehmern beziehungsweise bestimmter Tätigkeitsleistungen von Mitunternehmern auf 100 Euro je Arbeitsstunde angehoben.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Das Verfahren besteht grundsätzlich aus zwei Stufen.
Im ersten Schritt wird bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) die Forschungs- und Entwicklungseigenschaft des Vorhabens geprüft. Dabei spielt die fachlich-technische Beschreibung des Projekts eine zentrale Rolle.
Dargestellt werden müssen insbesondere das Entwicklungsziel, der bestehende Stand von Wissenschaft und Technik, die angestrebte Neuerung, vorhandene technische oder wissenschaftliche Unsicherheiten und das systematische Vorgehen.
Erst auf dieser Grundlage erfolgt im zweiten Schritt die steuerliche Beantragung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt.
Nicht erst nach Abschluss des Projekts darüber nachdenken
Unternehmen sollten deshalb möglichst früh prüfen, ob ein geplantes oder bereits laufendes Entwicklungsprojekt die Voraussetzungen erfüllen könnte.
Das gilt insbesondere für Unternehmen, die eigene Produkte entwickeln, Produktionsverfahren verändern, Software programmieren, Prozesse technisch automatisieren oder mit KI und neuen Datenverarbeitungsmethoden arbeiten.
Dabei lohnt sich auch der Blick auf bereits vorhandene Entwicklungsaktivitäten. Denn nicht überall, wo Forschung und Entwicklung betrieben wird, steht auch „Forschungsabteilung“ an der Tür.
Unser Tipp: Sprechen Sie uns an, wenn Sie in Ihrem Unternehmen neue Produkte, Softwarelösungen, technische Verfahren oder innovative Dienstleistungen entwickeln. Gemeinsam können wir prüfen, ob eine Förderung durch die Forschungszulage grundsätzlich in Betracht kommt.