Die neuen Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Die aktuellen Bemessungsgrenzen für die Sozialversicherung befinden sich derzeit noch in der Phase der Abstimmung beim Bundesrat, doch diese Prozedur ist in der Regel lediglich von formaler Natur. In dem folgenden Abschnitt werden sämtliche relevanten finanziellen Kennzahlen präsentiert.

Für einige Personen mag die bevorstehende Änderung Anlass dazu geben, darüber nachzudenken, ob sie sich zukünftig privat krankenversichern sollten oder weiterhin Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchten. Es ist von Bedeutung, die Vor- und Nachteile beider Optionen sorgfältig zu erwägen. Zudem ist zu beachten, dass der Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel mit gewissen Herausforderungen verbunden ist.

Nachfolgend die neuen Entgeltgrenzen für West und Ost

  Bezugsgröße in der Sozialversicherung

  3.535 €/Monat West und Ost für gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 

  3.465 €/Monat Ost ( für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.)

  Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) Kranken- u. Pflegeversicherung

  69.300 €/Jahr West

  69.300 €/Jahr Ost

  Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) Kranken u. Pflegeversicherung

  62.100 €/Jahr West

  62.100 €/Jahr Ost

  Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

  7.550 €/Monat West

  7.450 €/Monat Ost

  Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

  9.300 €/Monat West

  9.200 €/Monat Ost

  Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr- allgemeine Rentenversicherung

  45.358 €/Jahr West

  45.358 €/Jahr Ost

  Endgültiges Durchschnittsentgelt für 2022 – allgemeine Rentenversicherung

  42.053 €/Jahr West

  42.053 €/Jahr Ost

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung sind jährlich neu zu ermittelnde und festzusetzende Werte, die unmittelbaren Einfluss auf die Beiträge zur Sozialversicherung haben. Dies betrifft insbesondere die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Anpassung dieser Rechengrößen in der Sozialversicherung erfolgt in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines erwerbstätigen Arbeitnehmers. Die Entwicklung des Einkommens, die den Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2024 zugrunde liegt, basiert auf der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter pro Arbeitnehmer, unter Ausschluss von Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen, im Jahr 2022. Diese Entwicklung betrug bundesweit 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent. Folglich werden die Rechengrößen für das Jahr 2024 entsprechend angepasst, was auf eine Anhebung hinausläuft.

Die Bezugsgröße spielt in der Sozialversicherung eine bedeutende Rolle. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird sie zur Festlegung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und des Mindestarbeitsentgelts verwendet. In der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sie, wie viel Beitrag Selbstständige leisten müssen und welchen Beitrag Pflegepersonen von ihren Pflegekassen in die Rentenkasse erhalten.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert den maximalen Betrag, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Jegliches Einkommen, das über dieser Grenze liegt, bleibt beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt, wer sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern kann, sofern sein Einkommen diese Grenze übersteigt. In der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht die Versicherungspflichtgrenze gleichzeitig der Jahresarbeitsentgeltgrenze.