Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit muß von der Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Antrag auf Insolvenz gestellt werden. Bereits seit dem 1. Januar 2021 gilt das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG).
Dessen Herzstück ist das neu ins Leben gerufene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG).
Wer ist von dem Gesetz betroffen?
Mit § 1 StaRUG ist eine allgemeine und rechtsformübergreifende Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement für Geschäftsleiter in einer Norm festgelegt worden.
Diese gilt sowohl für die Vertretungsorgane einer juristischen Person, also beispielsweise GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände, als auch bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, z.B. Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG.
Welche Pflichten und gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiken kommen auf Geschäftsleiter zu ?
Geschäftsleiter haben die Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu erkennen und dazu eine Zukunftsprognose zu erstellen. Die Insolvenzordnung gibt dafür seit 1.1.2021 einen Prognosezeitraum von 24 Monaten vor (§ 18 Abs. 2 InsO).
Grundlage der Vorhersage ist ein Liquiditätsplan, der die Bestände an flüssigen Mitteln, Planeinzahlungen und Planauszahlungen aufzeigt. Dazu kommen künftige Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten, die die GmbH mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehen wird. Wenn nach dem Liquiditätsplan der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor.
Wichtig ist für den Geschäftsleiter daher die Installation eines guten Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystems.
Ein Früherkennungssystem sollte folgende Mindestinhalte haben:
- 3-jährige integrierte Unternehmensplanung (Plan-GuV, Plan-Bilanz, Liquiditätsplanung)
- Aufstellung des Risikoinventars
- Risikoanalyse und -bewertung
Denn wenn eine Sanierung scheitert, wird der Insolvenzverwalter genau prüfen ob dem Geschäftsleiter nicht Versäumnisse vorzuwerfen sind, die Schadensersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft auslösen.
Steuerberater mit ihrem Know-how und Erfahrung sind der perfekte Partner beim Aufbau und Unterhalt eines auf die Besonderheiten eines Unternehmens abgestellten und rechtssicheren Früherkennungssystems und minimieren somit das persönliche Haftungsrisiko für die Geschäftsleiter.