Elektronischen Kassen Fristverlängerung und steuerliche Behandlung der Implementierungskosten einer TSE

Das BMF hat ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie einer digitalen Schnittstelle veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 21.8.2020 – IV A 4 – S 0316-a/19/10006 :007). Die gute Nachricht: Die Kosten der nachträglichen erstmaligen Ausrüstung sind aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe sofort abziehbare Betriebsausgaben!

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist seit 1.1.2020 jedes elektronische Kassensystem mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu sichern, die gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr  verändert werden können.

Durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Umsatzverluste ist es vielen Einzelhändlern derzeit finanziell nicht möglich, Ihr Kassensystem bis zum 30.09.2020  nachrüsten zu lassen oder gegen eine neue Registrierkasse auszutauschen.

Da das Bundesministerium der Finanzen keine Notwendigkeit sieht, diese Frist zur Nachrüstung  von elektronischen Kassensystemen zu verlängern, haben alle Bundesländer – bis auf Bremen- eine Regelung getroffen, nach der elektronische Aufzeichnungsgeräte ohne TSE über die bisherige Frist hinaus,  längstens bis zum 31.3.2021 weiterhin nicht beanstandet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die neue elektronische Kasse mit der geforderten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) oder auch die mögliche Umrüstung des bestehenden Kassensystems bis spätestens 30.09.2020 in Auftrag gegeben werden muss und dies auch entsprechend nachgewiesen werden kann.

Mit Schreiben vom 21.8.2020 hat das BMF zur steuerlichen Behandlung der Kosten nach § 4 KassenSichV Stellung genommen:

Eine TSE stellt sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, SD-Card u. ä. ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Daher sind die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE  zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.

Wird die TSE direkt als Hardware fest eingebaut, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind können sofort als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.

Aus Vereinfachungsgründen wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das führt zu einer steuerlichen Entlastung der Unternehmen.