Kommt mit Ende der Aussetzung des Insolvenzrechtes eine Insolvenzwelle?

Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden bis zum 30.09.2020 eingeschränkt. Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierung gegeben werden.

Das Gesetz beinhaltet fünf Maßnahmen :

  • Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.
  • Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  • Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

Justizministerin Christine Lambrecht hatte vorgeschlagen, die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis Ende März 2021 auszusetzen. Die Unions-Fraktion drang darauf, dies bis Jahresende 2020 zu befristen. Einigkeit besteht darüber, dass die Aussetzung verlängert werden soll.

Viele Wirtschaftsexperten sind der Überzeugung, dass Zombieunternehmen geschaffen werden, welche gesunde Unternehmen mit in die Krise ziehen. Um das zu verhindern gibt es auch Empfehlungen: KEIN GESCHÄFT MEHR OHNE VORKASSE.

Es bleibt auch  abzuwarten ob die in den USA angestrebte Sammelklage, wegen fehlerhafte PCR Tests (Drosten-Test) gegen die BRD und Hersteller, Aussicht auf Erfolg hat. Schadenersatzleistungen würden vielen Unternehmen helfen.