Das Finanzamt hat die Möglichkeit, eine sogenannte Kassen-Nachschau durchzuführen. Die Kassen-Nachschau ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen, insbesondere Kassenaufzeichnungen.
Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO. Daher finden auch die Vorschriften für eine Außenprüfung keine Anwendung.
Was passiert, wenn das Finanzamt unangekündigt einen Betrieb aufsucht und
welche Sachverhalte werden geprüft?
1. Vorliegen einer Verfahrensdokumentation
2. Durchführung eines Kassensturzes (Kassenbestand Soll-/Ist-Abgleich)
3. Prüfung der Daten des Warenwirtschaftssystems
4. Prüfung sonstiger Organisationsunterlagen (z.B. Ersteinrichtungsprotokolle,
Programmierprotokolle, etc.)
Grundsätzliches zur Kassennachschau
- Der Prüfer kommt unangekündigt
- Er prüft innerhalb der Geschäftszeiten.
- Prüft auch, wenn der Inhaber selbst nicht anwesend ist
- Auch der Steuerberater kann den Beginn der Prüfung grundsätzlich nicht stoppen.
Im Rahmen der Kassen-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach
§ 347 AO mit einem Einspruch angefochten werden. Dagegen kann direkt an Ort und Stelle beim Prüfer Einspruch einlegt werden, was der Prüfer protokollieren muss.
Eine Kassennachschau erstreckt sich auf alle Arten von Kassen. Auch kann sich die Prüfung auf Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Geldspielgeräte erstrecken, außerdem elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen, Wegstreckenzähler und offene Ladenkassen.
Hier finden Sie weitere Infos zur Verfahrensdokumentation.