Gemeinsam mit Ihrem Steuerberater oder eigenverantwortlich und unter Zeitdruck haben Sie die Grundsteuerreform zum 01.01.2022 bewältigt. Aber wie war das BGH Urteil möglich und was sind die Konsequenzen für die Zukunft? Was bedeutet der § 228 Abs.2 BewG?
Da die periodisch vorgesehene Hauptfeststellung ab 1964 nicht wie vorgeschrieben alle 6 Jahre, bzw. nur eine Wertberechnung bei Schenkung, Erbschaft oder für die Grunderwerbssteuer stattfand kam es zu „Wertverzerrungen“ bei den Einheits-, Sach- oder Grundstückswerten.
Die Tatsache an sich, dass es seit 54 Jahren kein Verfahren mehr zur Feststellung von Immobilienwerten gab, ist aber nicht alleine für die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verantwortlich.
Die Unterschiede, die sich in der Wertentwicklung von Immobilien ergeben haben war mitentscheidend. Obwohl immer noch für alle Eigentümer in Westdeutschland die gleiche Bemessungsgrundlage von 1964 gilt, haben sich seitdem die Werte von Immobilien unterschiedlich entwickelt. Einheitswerte wurden letztmalig in den Jahren 1964 (im Westen) und 1935 (im Osten) erhoben.
Die Grundsteuer bemisst sich nach dem Wert der Immobilie, ist also eine Realsteuer. Nun gibt es den § 228 Abs.2 BewG:
2) Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
Die Feststellungserklärung aufgrund der Grundsteuerreform für Ihre Immobilie erfolgte zum Stand 01.01.2022. Sollten sich in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungen Änderungen ergeben haben, die sich auf den Grundsteuerwert oder die Steuermesszahl bzw. den Steuermessbetrag auswirken, wartet das Finanzamt nicht bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt, um die Werte anzupassen. Haben Sie schon Ihre weiteren Erklärungen eingereicht, weil Ihr Haus z.B. in 2022 Haus fertiggestellt wurde, oder Sie die Nutzung geändert haben? Falls nicht, drohen Verspätungszuschläge, da nach § 228 Abs. 2 S. 2 BewG die Frist am 31. Januar 2023 abgelaufen ist.
Es gibt 3 Gründe /Arten der Fortschreibung, bei welchem
• der Steuerpflichtigen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist
• bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, der Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder
• bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden der Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes tätig werden müssen,
die Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung.
Auslöser für eine Wertfortschreibung können sein:
• An- und Umbauten, die die Wohn- bzw. Nutzfläche erhöhen.
• Ein Gebäude wird stark beschädigt oder ganz zerstört und ist dadurch nicht mehr nutzbar.
• Für das Grundstück kommt ein anderer Bodenrichtwert zum Tragen.
Die Art des Grundstücks ändert sich. Beispiele:
• Aus einem Zweifamilienhaus wird ein gemischt genutztes Grundstück.
• Teileigentum wird in ein Einfamilienhaus umgewandelt.
• Ein Geschäftsgrundstück wird zu einem Mietwohngrundstück umgebaut.
Änderung der Eigentumsverhältnisse, oder auch Zurechnungsfortschreibung wie z.B.
• Verkauf des Grundbesitzes
• Erbschaft
• Alleineigentum wandelt sich in Miteigentum
• Miteigentumsverhältnisse ändern sich
Sollten Sie unsicher sein, ob Änderungen Erklärungsrelevant sind, sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
Auch steht immer noch die Frage im Raum, ob die Grundsteuerreform Verfassungswidrig ist. In einem Gutachten des Steuerrechtlers Gregor Kirchhof im Auftrag des Bundes der Steuerzahler und des Eigentümerverbands Haus & Grund kommt er zum Schluß, dass die herangezogenen Parameter zur Ermittlung der Grundsteuerwerte nicht folgerichtig sind. Die Ergebnisse weichen sehr oft stark von den Verkehrswerten ab.
Er empfiehlt daher, dass die Betroffenen in jedem Fall Einspruch gegen den Bescheid einlegen sollten, bevor dieser rechtskräftig wird.