Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungsgesetz und Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) ist aktuell noch nicht abgeschlossen ist. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich bis zum 01.07.2023 jederzeit ändern.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Beitrag für                       Gesamtbeitrag         Arbeitnehmer          Arbeitgeber

Kinderlose                            4,00%                       2,30%                     1,70%

Eltern mit einem Kind        3,40%                       1,70%                     1,70%

Eltern mit 2 Kindern             3,15%                       1,45%                     1,70%

Eltern mit 4 Kindern             2,65%                      0,95%                     1,70%

Eltern mit 3 Kindern             2,90%                       1,20%                     1,70%

Eltern mit 5 plus Kindern 2,40%                      0,70%                     1,70%

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Welche  Vorbereitungen sind von den  Arbeitgeber zum 01.07.2023 zu treffen ?

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) angefordert werden.

Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren ist unmittelbar eine Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) zuzusenden.

Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und Nachberechnungen vermieden werden sollten die Arbeitgeber die Nachweise rechtzeitig an den Steuerberater oder Lohnbüro senden .