Die Soforthilfe ist am 14.11.2022 vom Bundesrat beschlossen worden und am 19.11.2022 in Kraft getreten. Entsprechend ihrer Abkürzung „EWSG“ (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz) betrifft sie staatliche Maßnahmen gegen die erheblich gestiegenen Energiekosten bei den Letztverbrauchern für Erdgas und Fernwärme
Sie trägt neben der Energiepreispauschale von einmalig 300 Euro zur Verringerung der Strompreiserhöhungen bei. Anspruchsberechtigt sind zum einen private Haushalte und zum anderen gewerbliche und industrielle Abnehmer mit einem Gasverbrauch von jährlich bis zu 1,5 Mio. kWh. Die Entlastung bestand in der Übernahme der Gas-Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 durch den Staat. Für die Fern-Wärme wurde eine pauschale Zahlung als Zuschuss geleistet, die sich an der Abschlagszahlung für den Monat September 2022 orientierte.
Diese vom Staat getragenen Leistungen sind für bestimmte Empfänger steuerpflichtig. Das Jahressteuergesetz 2022 enthält dafür einen eigens dafür geschaffenen Abschnitt (XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse) mit vier Normen (§§ 123 – 126 EStG). Zunächst wird festgelegt, dass diese Soforthilfe erst ab den Grenzen der Steuerpflicht zum Solidaritätszuschlag steuerpflichtig wird; d. h. ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 66.915 Euro für die Einzelveranlagungen und von 133.830 Euro für die Zusammenveranlagungen von Ehegatten. Ab einem steuerpflichtigen Einkommen von 104.009 Euro bzw. 208.018 Euro ist die gesamte Soforthilfe steuerpflichtig. Für die Einkünfte zwischen diesen jeweiligen Beträgen wird die Bezeichnung „Milderungszone“ eingeführt. Für die Einkommensteuerpflicht der Dezember-Hilfe zwischen diesen beiden Beträgen – also in der Milderungszone – kann nur der Gesetzestext als Erklärung des Betrages der Steuerpflicht weiterhelfen: „Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Abs. 2 EStG nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Abs. 1 EStG einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone, dividiert durch die Breite der Milderungszone, ergibt.“
Bleibt nur noch anzumerken, dass die Versteuerung in dem Jahr erfolgen soll, in dem die Versorgungsbetriebe über die Beträge der Soforthilfe eine Abrechnung erteilen! Dies dürfte in der Regel das Jahr 2023 sein. Bis zur Abgabe dieser Steuererklärung wird die Steuerpflicht in der Milderungszone sicherlich genauer erläutert werden können.