Grundsteuerreform, Historie und Gegenwart

Bereits 63 v. Chr. unternahm der römische Kaiser Augustus eine groß angelegte Finanzreform. Alle Provinzen wurden auf ihre Steuerkraft hin eingeschätzt, die Erhebung der Steuer oblag den lokalen Machthabern. Die Parallelen zur heutigen Verfahrensweise sind unverkennbar.
In Deutschland gibt es seit dem 1. April 1938 ein einheitliches Grundsteuerrecht, im Jahre 1951 wurde das
Grundsteuergesetz erlassen. Bereits in den Jahren 1961 und 1962 bestand neben der Grundsteuer A und B ein Typ C (Baulandsteuer), der unbebaute, baureife Grund-stücke stärker belastete. Ziel ist ein erhöhtes Angebot an Bauland zu erreichen. Dieser Gedankengang wurde im Grundsteuer-Reformgesetz von 2019 umgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die grundsteuerrechtliche Bewertung anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung verlangt. Im wesentlichen sind Wertverzerrungen zwischen den verschiedenen Grundstücksarten im Laufe der Jahrzehnte verantwortlich. Auch die Wertentwicklung in den einzelnen Regionen und die unzureichende Berücksichtigung des Gebäudealters waren wichtige Gründe.
Bund und Länder einigten sich im November 2019 auf das Grundsteuer- Reformgesetz, welches das sogenannte Bundesmodell regelt. Die Bundesländer haben die Möglichkeit, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel). Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg Hessen, Niedersachsen haben ihr eigenes Reformmodell entwickelt.
Von der Grundsteuerreform sind bundesweit ca. 36 Millionen wirtschaftliche Immobilieneinheiten betroffen. Dazu zählen bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnimmobilien ( Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen Garagen), gewerbliche Immobilien sowie Betriebe/ Gebäude der Land- und Forstwirtschaft. Die Grundsteuer ist mit einem Volumen von ca. 15 Milliarden Euro p.a. eine der wichtigsten Einnahmequellen für Städte und Gemeinden. Eine Erhöhung des Steuervolumen durch die Grundsteuerreform ist nicht das Anliegen. Zweck ist es, die unterschiedliche Wertentwicklung der Grundstücke seit 1/1935 bzw. 1/1968, einhergehende steuerliche Ungleichbehandlungen zu
verhindern und die Grundsteuer sozial gerechter zu gestalten.
Haus- und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, zwischen dem 01.Juli und 31.Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt einzureichen, ausschließlich elektronisch über ELSTER oder einen Steuerberater.
Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts folgende Angaben benötigt:
-Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
-Gemarkung und Flurstück des Grundvermögens
-Eigentumsverhältnisse
-Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
-Fläche des Grundstücks
-ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes.
Bis heute haben gerade 16% eine Feststellungserklärung eingereicht. Zur Unterstützung haben wir Erklär-Videos der Finanzverwaltung NRW zur Abgabe der Feststellungserklärung mit ELSTER Formular verlinkt (https://www.youtube.com/watch?v=kYdl-GlM4kk ). Gerne übernehmen wir für Sie die Meldung an das zuständige Finanzamt und berechnen ihren neuen Grundsteuermessbetrag.
Wie hoch die neue Grundsteuer für Eigentümer ausfällt, darüber erstellt die Stadt oder Gemeinde einen
Grundsteuerbescheid. Der Hebesatz soll so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform die Ein-nahmen für die Kommunen nicht ändert. Es bleibt abzuwarten, ob der einzelne Steuerpflichtige mehr, oder weniger Grundsteuer zahlen wird als bisher.