Meldepflicht für Registrierkassen ab 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 tritt in Deutschland eine neue Meldepflicht für elektronische Kassensysteme und Registrierkassen in Kraft. Diese Vorschrift soll für mehr Transparenz und Kontrolle bei der Erfassung von Geschäftsvorfällen sorgen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen und Fristen, die Unternehmen beachten müssen.

Wichtige Fristen und Vorgaben:

  • Ab dem 01.01.2025: Das Mitteilungsverfahren steht zur Verfügung.
  • Ab dem 01.07.2025: Alle neu angeschafften Kassensysteme müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden.
  • Bis zum 31.07.2025: Alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Kassensysteme müssen spätestens gemeldet werden.

Ausnahmen und Details:

Kassensysteme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft und bis dahin außer Betrieb genommen wurden, sind von der Meldepflicht ausgenommen. Ebenso Taxameter. Weitere Ausnahmen gibt es keine.  Dies gilt unabhängig davon, ob die Kassensysteme gemietet, geleast oder gekauft wurden.

Meldeverfahren:

Die Meldung der Kassensysteme kann ausschließlich digital erfolgen. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a) „Mein ELSTER“: Das offizielle Programm zur Steuererklärung.

b) ERiC-Schnittstelle: Für die Nutzung alternativer Softwarelösungen.

c) XML-Datei Upload: Über die Webseite www.elster.de.

d) DATEV MeinFiskal Schnittstelle: Eine weitere Option für die digitale Meldung.

Gesetzliche Grundlage:

Die Meldepflicht basiert auf § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO). Unternehmen müssen dem Finanzamt folgende Informationen mitteilen:

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen.
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) mit Zertifizierungs-ID und Seriennummer.
  • Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte.
  • Seriennummer und Anschaffungsdatum der Kassensysteme.
  • Datum der Außerbetriebnahme bei außer Dienst gestellten Systemen.

Einführung und Hintergrund:

Die Einführung der Meldepflicht war ursprünglich für Januar 2020 geplant, wurde jedoch aufgrund mangelnder Infrastruktur auf Bundesebene verschoben. Nun wird das Verfahren ab Januar 2025 in allen Bundesländern implementiert. Die Regelung gilt einheitlich für alle 16 Bundesländer

Anleitung zur Registrierung:

Die Registrierung der Kassensysteme erfolgt digital über „Mein ELSTER“ oder andere Softwareanbieter mit ERiC-Schnittstelle. Eine Übermittlung per E-Mail oder Post ist nicht zulässig und wird nicht berücksichtigt.

Die Einführung dieser Meldepflicht soll die Steuerkontrolle verbessern und die Transparenz bei der Nutzung von Kassensystemen erhöhen. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um die Fristen einhalten und mögliche Strafen vermeiden zu können.

Für weitere Informationen und Unterstützung steht Ihnen die FRTG Steuerberatungsgesellschaft Essen zur Verfügung.

Sanktionen und steuerliche Folgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Geldbußen von bis zu 25.000 € verhängt werden. Auch die steuerlichen Folgen können von Sicherheitszuschlägen oder prozentualen Hinzuschätzungen zu Umsatz und Gewinn führen.

Wenn eine nicht gemeldete Registrierkasse verwendet wird, kann das Finanzamt die Kassenführung auch als nicht ordnungsgemäß verwerfen.

Es besteht keine generelle Verpflichtung zum Einsatz einer elektronischen Registrierkasse. Wird jedoch eine solche Kasse verwendet, müssen die strengen gesetzlichen Vorgaben beachtet werden.