Umsetzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements im Hinblick auf §3 Nr. 34 EStG

Seit vielen Jahren gibt es die Steuerbefreiung bei arbeitgeberseitiger Gesundheitsvorsorge im Lohnsteuer- und Einkommenssteuerrecht (§3 Nr. 34 EStG). Da dort jedoch vieles noch unklar ist, hat die OFD Karlsruhe eine sehr ausführliche Arbeitshilfe veröffentlicht (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.07.2020, S 2342/135-St 142, DStR 2020, 2073).

Die Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit arbeitgebergeförderter Präventions- und betrieblicher Gesundheitsförderungsleistungen ist §3 Nr. 34 EStG.

Demnach fallen unter die Steuerbefreiung:

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