Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) für Registrierkassen

Zum 1. Januar 2020 wurde mit § 146a der Abgabenordnung (AO) eine Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme eingeführt. Insbesondere der Absatz 4 dieser Regelung verpflichtet Unternehmer, der Finanzverwaltung die Nutzung entsprechender Kassensysteme mitzuteilen. Unternehmen, die elektronische oder computergestützte Kassensysteme verwenden, sind daher verpflichtet, diese an das zuständige Finanzamt zu melden.

Wer ist betroffen?

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