FÜR EMPFÄNGER VON CORONA-ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN

Wichtiger Hinweis zum Umgang mit Forderungen der Bezirksregierungen zur Anpassung der Schlussabrechnung – Handlungsempfehlung aus rechtlicher Sicht

In den letzten Wochen mehren sich bei uns die Fälle, in denen Empfänger von Corona-Überbrückungshilfen (insbesondere Überbrückungshilfe III Plus) von ihrer zuständigen Bezirksregierung (BezReg) angeschrieben werden. In diesen Schreiben werden Sie aufgefordert, innerhalb einer sehr kurzen Frist (häufig 14-20 Tagen) einer von der Behörde vorgenommenen Neuberechnung und Kürzung Ihrer Förderung schriftlich zuzustimmen. Alternativ wird die Einreichung abweichender Nachweise gefordert, verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls der Antrag nicht bewilligt werden könne.

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die rechtliche Einordnung dieser Situation und eine strategische Empfehlung, wie Sie sich verhalten sollten, um Ihre Rechte zu wahren.

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Corona-Soforthilfen: Schlussabrechnungen, Rückforderungen und Reaktionen aus den Bundesländern

Seit der Auszahlung der Corona-Soforthilfen im Frühjahr 2020 sind mehr als fünf Jahre vergangen. Während damals schnelle, unbürokratische Hilfe für viele Unternehmen überlebenswichtig war, sind heute die Abrechnungen und Rückforderungen ein juristisches und finanzielles Minenfeld – wie aktuelle Entwicklungen in Hessen sowie bundesweite Vergleiche zeigen.

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Corona Überbrückungshilfen, Neustarthilfen und die Schluss-Endabrechnung

Seit Juni 2020 wurden von vielen Unternehmen in Deutschland die Corona-Hilfsprogramme (Corona-Überbrückungshilfen I bis III sowie Überbrückungshilfe III Plus, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) in Anspruch genommen. Dadurch hatten Unternehmen die Möglichkeit, bei Geltendmachung entsprechender Umsatzausfälle im Rahmen der sog. Überbrückungshilfen Förderungen der entstandenen Fixkosten und Zuschüsse zu erhalten. Von den Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen konnten Förderung durch die November- und Dezemberhilfen beantragen.

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