Nachdem wir uns im ersten Teil mit der Gründungsidee, den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, Analysen sowie Rechtsform und Standortwahl beschäftigt haben, kommen wir nun zu zwei weiteren Punkten:
- Der Businessplan
Nachdem wir uns im ersten Teil mit der Gründungsidee, den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, Analysen sowie Rechtsform und Standortwahl beschäftigt haben, kommen wir nun zu zwei weiteren Punkten:
Die erste Frage, welche(r) sich jede(r) Existenzgründer/in stellen sollte:
Besitze ich die Fähigkeiten, ein Unternehmen zu führen? Hierbei geht es um die Punkte
Seit vielen Jahren gibt es die Steuerbefreiung bei arbeitgeberseitiger Gesundheitsvorsorge im Lohnsteuer- und Einkommenssteuerrecht (§3 Nr. 34 EStG). Da dort jedoch vieles noch unklar ist, hat die OFD Karlsruhe eine sehr ausführliche Arbeitshilfe veröffentlicht (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.07.2020, S 2342/135-St 142, DStR 2020, 2073).
Die Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit arbeitgebergeförderter Präventions- und betrieblicher Gesundheitsförderungsleistungen ist §3 Nr. 34 EStG.
Demnach fallen unter die Steuerbefreiung:
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Die Coronavirus-Pandemie ist eine Belastung für das Wirtschaftsleben. Die Bundesregierung will die Folgen für Unternehmen abmildern. Darum wird das Gesetz zur Insolvenzaussetzung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Der Bundesrat hat die nachstehende Gesetzesänderung gebilligt.
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Auch für die Monate September bis Dezember wird die Überbrückungshilfe fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Krise besonders stark betroffen sind, können nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten beantragen.
Betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro als Förderung erhalten.
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Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Sobald uns nähere Informationen vorliegen werden wir sie informieren.
Seit dem 01.01.2018 hat das Finanzamt die Möglichkeit die sogenannte „Kassennachschau“ durchzuführen. Hierbei sucht das Finanzamt zu üblichen Geschäftszeiten unangekündigt den Betrieb auf und prüft folgende Sachverhalte:
1. Vorliegen einer Verfahrensdokumentation
2. Durchführung eines Kassensturzes (Kassenbestand Soll/Ist-Abgleich)
3. Prüfung der Daten des Warenwirtschaftssystems
4. Prüfung sonstiger Organisationsunterlagen (z.B. Ersteinrichtungsprotokolle,
Programmierprotokolle, etc.).
Zur Verfahrensdokumentation finden Sie weitere Infos hier.
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Das Finanzamt hat die Möglichkeit, eine sogenannte Kassen-Nachschau durchzuführen. Die Kassen-Nachschau ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen, insbesondere Kassenaufzeichnungen.
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Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden bis zum 30.09.2020 eingeschränkt. Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierung gegeben werden.
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Das BMF hat ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie einer digitalen Schnittstelle veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 21.8.2020 – IV A 4 – S 0316-a/19/10006 :007). Die gute Nachricht: Die Kosten der nachträglichen erstmaligen Ausrüstung sind aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe sofort abziehbare Betriebsausgaben!
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