Das Jahressteuergesetz 2022 hat viel Wirbel in den Medien verursacht. Betrachten wir doch einmal die Gründe und stellen die Frage ob Eigentümer noch in 2022 handeln müssen.
Die wesentlichen Änderungen aus der Gesetzesvorlage:
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Das Jahressteuergesetz 2022 hat viel Wirbel in den Medien verursacht. Betrachten wir doch einmal die Gründe und stellen die Frage ob Eigentümer noch in 2022 handeln müssen.
Die wesentlichen Änderungen aus der Gesetzesvorlage:
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Mit dem Jahressteuergesetzentwurf 2022 der Bundesregierung (JStG 2022, Drucksache 20/3870) erfolgt eine Änderung der steuerlichen Bewertung von Immobilien. Durch die Verschärfung der Wertermittlung dürften insbesondere 1- und 2-Familienhäuser einen erheblichen höheren Wert haben, da die Wertermittlung an die ImmoWertV 2021 beziehungsweise an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst wird.
Warum werden die Immobilienwerte höher sein?
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Der Verband des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums im Regierungsbezirk Düsseldorf e.V. (Haus und Grund) wird eine Musterklage gegen das Verfahren der Feststellung des Grundsteuerwertes einreichen. Es wird die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsverfahrens der Grundstücke auf den 01.01.2022 bestritten.
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Am 25.Oktober 2022 wurde im Bundesanzeiger das Gesetz zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Rückwirkend zum 01.Oktober 2022 können Arbeitgeber:innen ihren Arbeitsnehmer:innen eine Inflationsausgleichprämie bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuer- und beitragsfrei gewähren. Diese echte Steuerbefreiung ist jedoch an einigen Voraussetzungen gebunden, welche zu teuren Fallen bei künftigen Prüfungen durch das Finanzamt und Sozialversicherungsträgern werden können.
Schauen wir einmal in das neue Gesetz zur Steuerfreiheit
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Der Mindestlohn ist zum 01.10.2022 auf 12,00 Euro gestiegen und die Verdienstobergrenzen bei Mini- und Midijobs analog auf 520,00 Euro bzw. 1.600,00 Euro angehoben worden. Aus diesem Grund müssen sehr viele Arbeitsverträge überprüft werden. Die Erhöhung betrifft mehr als 6 Millionen Arbeitnehmer:innen in Deutschland.
Was hat sich geändert?
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Um Härten infolge stark steigender Energiepreise abzufedern und zur schnellen und gezielten Entlastung der Bürger/innen sowie der Unternehmen hat die Bundesregierung eine Drittes Entlastungspaket im Umfang von 65 Mrd. Euro beschlossen. Die erforderlichen Gesetzesänderungen werden zurzeit auf den Weg gebracht werden. Es geht insbesondere um Zustimmung der EU-Kommission und die beihilferechtliche Prüfung.
Die Maßnahmen umfassen kurzfristige Hilfen für:
Bauherren und Käufer von selbst genutztem Wohneigentum sollen ab 2023 von der Grunderwerbsteuer entlastet werden.
Nordrhein-Westfalen, das Bevölkerungsreichste Bundesland hat für die Übergangszeit ein Förderprogramm verabschiedet, welches sicherstellen soll, dass Privatleute bei einem Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum entlastet werden.
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Bereits 63 v. Chr. unternahm der römische Kaiser Augustus eine groß angelegte Finanzreform. Alle Provinzen wurden auf ihre Steuerkraft hin eingeschätzt, die Erhebung der Steuer oblag den lokalen Machthabern. Die Parallelen zur heutigen Verfahrensweise sind unverkennbar.
In Deutschland gibt es seit dem 1. April 1938 ein einheitliches Grundsteuerrecht, im Jahre 1951 wurde das
Grundsteuergesetz erlassen. Bereits in den Jahren 1961 und 1962 bestand neben der Grundsteuer A und B ein Typ C (Baulandsteuer), der unbebaute, baureife Grund-stücke stärker belastete. Ziel ist ein erhöhtes Angebot an Bauland zu erreichen. Dieser Gedankengang wurde im Grundsteuer-Reformgesetz von 2019 umgesetzt.
Durch § 1 des „Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes“ (StaRUG) sind GmbH Geschäftsführer ab dem Jahr 2021 verpflichtet, existenzbedrohende Unternehmensrisiken durch ein Früherkennungssystem rechtzeitig zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei Nichtbeachtung der Früherkennungspflicht drohen bei einer späteren Unternehmenskrise zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen, wenn durch die verspätete Krisenerkennung ein Schaden entsteht, der bei rechtzeitiger Reaktion vermeidbar gewesen wäre.
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